Zuschuss für Trennschutzwände
Der Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit der Anderen ist in der aktuellen Corona-Krise oberstes Gebot. Wenn möglich soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden. Doch was tun, wenn der Platz gar nicht vorhanden ist? An der Supermarktkasse, aber auch in anderen Bedienungs- und Beratungssituationen wurden Trennschutzwände aufgebaut. Eine Trennwand zwischen Vorder- und Rücksitzen bietet auch in der Taxibranche einen gewissen Schutz vor Tröpfcheninfektionen.
Beim Einbau einer Trennschutzwand ist jedoch einiges zu beachten, denn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf nicht beeinträchtigt werden. Damit kann eine dauerhafte Lösung, die auch noch in einigen Monaten nutzbar ist, nicht für 20 oder 30 Euro erreicht werden. Doch die zusätzlichen Kosten für die Nachrüstung der Fahrzeuge schmerzen, denn auch Taxiunternehmen leiden stark unter dem Lockdown.. Sie haben nur wenige oder gar keine Fahrgäste und mussten in den vergangenen Wochen für viele ihrer Mitarbeitern Kurzarbeit anmelden.
Zur Unterstützung der Branche stellt die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BVA) deshalb nichtrückzahlbare Zuschüsse zum Einbau von Trennschutzwänden zur Verfügung. Der Zuschuss beträgt maximal 400 Euro pro Personenkraftwagen. Busse werden nicht gefördert. Antragsberechtigt sind Taxi- und Mietwagenunternehmen, die im Besitz einer Genehmigungsurkunde gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz sind. Der Antrag kann bis spätestens 31. August 2020 bei der BVA gestellt werden. Die Förderung je Unternehmen ist auf maximal 30 Personenkraftwagen begrenzt.
Erst BVA-Förderbescheid abwarten und dann Trennschutz kaufen und einbauen!
Den Zuschuss gibt es nur, wenn ein genehmigter Förderbescheid vorliegt. Wer also schon gehandelt und Trennwände auf eigene Kosten in seine Taxen oder Mietwagen eingebaut haben, geht leer aus. Auch wenn ein Antrag zwar schon gestellt ist, aber der Bescheid noch aussteht, dürfen die Trennwände nicht bestellt werden.
Bei der Beantragung ist darauf zu achten, dass der Antrag zunächst über das elektronische Antragsportal easyOnline zu stellen ist. Zusätzlich muss der Antrag aber auch noch mit den erforderlichen Anlagen rechtverbindlich unterschrieben und per Post an die BVA übersandt werden. Zu den erforderlichen Anlagen, die postalisch zu übersenden sind, gehören:
- die Kopie der Genehmigungsurkunden,
- die Angabe der Fahrzeug-Ident.-Nummern in Verbindung zum Kfz-Kennzeichen
- die Erklärung über die ordnungsmäßige Verwendung von Trennscheiben
- eine Erklärung zu den De-Minimis-Beihilfen,
- eine Erklärung, dass das beantragende Unternehmen kein
Unternehmen in Schwierigkeiten
ist und - eine Belehrung über die subventionserheblichen Tatsachen.
Hinweis: Für den Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten
gibt es in der Europäischen Union eine klare Definition. Für die Beurteilung dieser und weiterer Fragen zu den letzten drei Anlagen steht Ihnen Ihr Steuerberater gern zur Verfügung.
Erfolgsneutrale Erfassung des Investitionszuschusses ist möglich
Gefördert werden die Materialkosten für die Abtrennungen und – soweit notwendig und angemessen – auch eventuelle Einbaukosten, sofern diese nicht vom beantragenden Taxiunternehmen selbst ausgeführt werden. Es handelt sich um einen nichtrückzahlbaren Zuschuss, der in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen ist, aber nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Inwieweit sich der Zuschuss steuerlich auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer 2020 auswirkt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So hängt es davon ab, ob sich das Taxi- oder Mietwagenunternehmen am Jahresende in der Gewinnzone befindet. Aber auch die steuerliche Behandlung des Zuschusses im Rahmen der Gewinnermittlung hat Einfluss.
Bei der Anschaffung und dem Einbau der Trennschutzwände handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten auf das jeweilige Fahrzeug, da die Trennwände entweder fest oder zumindest temporär in das einzelne Fahrzeug eingebaut werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anschaffungskosten der Trennwand je Fahrzeug voraussichtlich unterhalb des Wertes für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 Euro) liegen. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung komplett als gewinnmindernde Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Trennschutzwände sind jedoch keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, da sie zu keiner selbständigen Nutzung fähig sind, sondern nur im eingebauten Zustand im Taxi genutzt werden können. Die Anschaffungskosten können somit nur über die Restnutzungsdauer der Fahrzeuge abgeschrieben werden. Hier besteht nun das Wahlrecht, den Investitionszuschuss entweder weiterhin als Ertrag auszuweisen oder erfolgsneutral als Minderung der nachträglichen Anschaffungskosten anzusehen und somit den Anschaffungswert zu kürzen. Wer hier schon ein Plus-Minus-Null-Spiel sieht und glaubt, den gesamten Vorgang nicht in den Büchern erfassen zu müssen, der irrt. Denn sowohl die Zahlung des Zuschusses als auch der Erwerb der Trennschutzwand sind steuerrelevante Vorgänge im Unternehmen, die erfasst werden müssen.