Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist Pflicht
Zum Jahresbeginn wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung nochmals verschärft. Dazu gehört die Verpflichtung, elektronische Registrierkassen und Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben kann die Finanzverwaltung die Kassenführung eines Unternehmens verwerfen und die Einnahmen schätzen.
Da jedoch zum Jahreswechsel 2019/2020 noch keine TSE am Markt vorhanden war, gewährte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020. Dies bedeutet jedoch nur, dass bei einer Prüfung die fehlende TSE nicht beanstandet wird, wenn der Unternehmer alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, er aber seine Kassenaufzeichnungen bisher nicht durch eine TSE schützen konnte. Die Nichtbeanstandungsregelung ist daher nicht mit einer Fristverlängerung gleichzusetzen.
TSE am Markt verfügbar
Inzwischen haben sich – wie der Website des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu entnehmen ist – mehrere TSE-Hersteller zertifizieren lassen. Zwar bedarf es neben der Zertifizierung der softwaretechnischen Verbindung zu den erfassten Kassendaten auch noch eines physischen Speichermediums, wie SD-Karte oder USB-Stick. Doch auch hier sind keine Lieferengpässe erkennbar. Damit sind die technischen Hindernisse für den Einbau einer TSE weitgehend beseitigt.
BMF gegen nochmalige Fristverlängerung
Das BMF sieht daher keinen Grund, die Nichtbeanstandungsregelung nochmals zu verlängern und hält an der Frist 30. September 2020 fest. Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020, die gerade im Einzelhandel und der Gastronomie mit viel Organisationsaufwand verbunden ist, wurden dabei außer Acht gelassen.
Bundesländer gewähren neue Frist unter Auflagen
Ungeachtet dessen haben sich fast alle Bundesländer dazu entschieden, die Frist aus Billigkeitsgründen doch noch einmal bis Ende März 2021 zu verlängern. Sie haben diese Fristverlängerung jedoch an Auflagen gebunden. Eine fehlende TSE wird nur dann nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine hardwarebasierte TSE-Nachrüstung bzw. ein neues Kassensystem zumindest bis Ende September 2020 verbindlich bestellt hat oder der Einbau eines cloudbasierten Systems vorgesehen ist, dieses jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Hinweis
Der Termin für die verbindliche Bestellung wurde länder- spezifisch festgelegt. In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen musste die TSE beispielsweise schon bis Ende August 2020 bestellt werden.
Die Bestellung und eine Bestätigung des Kassenfachhändlers, dass der Einbau nicht fristgerecht erfolgen kann, gehören als Nachweis in die Verfahrensdokumentation. Ein gesonderter Antrag des Unternehmers an das Finanzamt ist in der Regel nicht erforderlich. Die Fristverlängerung gilt als stillschweigend gewährt, wenn alle genannten Auflagen erfüllt werden.
Tipp
Warten Sie nicht, wenn Ihre Kasse noch nicht mit einer TSE ausgestattet ist. Sprechen Sie mit Ihrem Kassenfachhändler und finden Sie gemeinsam mit ihm eine zeitnahe Lösung für Ihr Unternehmen.