Wenn der Steuerfahnder vor der Wohnungstür steht
Mit Social travel
die Welt erkunden liegt voll im Trend. Dabei werden Übernachtungsmöglichkeiten außerhalb von Hotels und Pensionen für kleines Geld angeboten. Hilfreiche Vermittlungsplattformen sind u.a. Airbnb, Couchsurfing, Wimdu oder auch 9flats. Hier können Gastgeber und Gäste zueinanderfinden und die Win-win-Situation perfekt machen. Win-win, da der Gast für kleines Geld ein Dach über den Kopf bekommt und der Gastgeber dafür Einnahmen erhält.
Dabei ist normalerweise auch das Finanzamt an dieser Win-win-Situation beteiligt. Doch nicht jeder, der seine Wohnung über Airbnb & Co. anbietet, ist sich im Klaren, dass er damit grundsätzlich Vermietungseinkünfte erzielt, die auch steuerpflichtig sind. Denn natürlich möchte auch das Finanzamt von den Einnahmenüberschüssen etwas abhaben. Daher sind auch Einnahmen, die im Rahmen von Social travel
erzielt werden, in der Einkommensteuererklärung anzugeben, zumindest dann, wenn die Vermietung mit einer gewissen Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Vermietern, die bisher keine oder unvollständige Angaben gemacht haben, weil die Vermietung über Internetplattformen, wie Airbnb und Co. abgewickelt wurde, könnte jetzt Ärger ins Haus stehen.
Steuernachzahlungen für 10 Jahre möglich
Bereits seit Jahren versucht die Finanzverwaltung an die steuerrelevanten Daten zu kommen. In einer Pressemitteilung vom 2. September 2020 vermeldete nun die Finanzbehörde Hamburg, dass es einer Sondereinheit der Steuerfahndung Hamburg gelungen ist, ein international agierendes Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften
zu verpflichten, die steuerrelevanten Daten von deutschen Vermietern herauszugeben. Konkret soll es sich um das Vermittlungsportal Airbnb handeln, auch wenn dies nicht offiziell in der Pressemitteilung so benannt wird. Derzeit werten die Hamburger Steuerfahnder die übermittelten Daten aus. Soweit dabei Steuerpflichtige in anderen Bundesländern betroffen sind, werden die Daten an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet. Allein die Berliner Senatsverwaltung soll rund 10.000 Datensätze aus den Jahren 2012 bis 2014 erhalten, schreibt die BZ (Berliner Zeitung) am 11. September 2020.
Die Hamburger Steuerverwaltung betont, dass nicht erklärte Vermietungseinkünfte im Zweifel für die letzten 10 Jahre rückwirkend besteuert werden können. Einkommensteuerpflichtig sind Vermietungseinkünfte immer, wenn die Einnahmen 520 Euro im Jahr übersteigen. Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit auf Internetplattformen als Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienzimmern aufgetreten sind und die Mieteinnahmen bisher nicht erklärt haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen.
Mit der Nichterklärung von steuerpflichtigen Vermietungseinkünften begeht der Steuerpflichtige Steuerhinterziehung, die im Ernstfall neben den Steuernachzahlungen und den Zinszahlungen auch eine Verurteilung mit einer Geldstrafe zur Folge haben kann. Abhängig vom Umfang der Steuerhinterziehung ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 bzw. 10 Jahren nicht ausgeschlossen. Die freiwillige Nacherklärung der erzielten Einnahmen wirkt sich in jedem Fall strafmildernd aus. Bei einer zeitnahen Nacherklärung besteht auch eine gewisse Chance für eine strafbefreiende Selbsterklärung.
Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden
Unabhängig davon über welche Internetplattform (Airbnb, Ebay und Co.) Vermietungseinnahmen erzielt werden, die insgesamt – vor Abzug eventueller Kosten – mehr als 520 Euro pro Jahr betragen, sind die Vermietungseinkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Nur wenn die Summe aller Einkünfte (vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.) den Grundfreibetrag von aktuell 9.408 Euro nicht übersteigt oder neben Vermietungsüberschuss von weniger als 256 Euro nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. In allen anderen Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, selbst wenn im Ergebnis keine Steuer zu zahlen ist, weil sich beispielsweise durch abziehbare Vorsorgeaufwendungen oder Krankheitskosten ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags ergibt.
Auch Umsatz- und Bettensteuer können anfallen
Unabhängig von einem steuerpflichtigen Vermietungsüberschuss ist auch die Frage nach der Umsatzsteuer zu klären. Zwar bleiben im Rahmen der Kleinunternehmerregelung Umsätze steuerfrei, wenn der Unternehmer nicht mehr als 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. Das gilt jedoch nur, wenn keine weiteren unternehmerischen Einnahmen aus einem anderen Unternehmen erzielt werden. Zu beachten ist auch, dass in einigen Städten und Gemeinden bei der Vermietung von Ferienwohnungen eine sogenannte Bettensteuer fällig wird.
Tipp: Sollten Sie in der Vergangenheit Vermietungseinkünfte über Internetplattformen wie Airbnb erzielt haben und unsicher sein, ob Sie diese versteuern müssen, sprechen Sie Ihren Steuerberater an.