Wechsel von der PKV in die GKV - kein Krankenversicherungsschutz bei Scheinarbeitsverhältnis
Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nicht selten mit Fallstricken und Hürden behaftet, die ein Laie nur schwer beurteilen kann. So führt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben der weiter bestehenden Selbständigkeit regelmäßig nicht zur Begründung einer Mitgliedschaft in der GKV. Auch ist das in der Praxis weit verbreitete Model der Begründung eines Ehegattenarbeitsvertrages nur bedingt geeignet, einen sicheren Wechsel von der PKV in die GKV zu gewährleisten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urt. v. 23.11.2020 – L 9 KR 30/17 – ein Arbeitsverhältnis unter Mitwirkung des Ehemannes als Scheinarbeitsverhältnis eingestuft:
„Auch bei einem Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis ist die Arbeitnehmereigenschaft aber zu prüfen und auszuschließen, dass ein Arbeitsvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen worden ist (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Hierzu ist die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein von den Eheleuten ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt,(…).“
Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht
Das LSG hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die allgemeine Versicherungsbestätigung und die Ausstellung der Versichertenkarte durch die Krankenkasse keinen Vertrauensschutz in eine Mitgliedschaft begründen. Beiden Umständen geht in der Praxis keine Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall voraus. Auch ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts, welches einen Arbeitsvertrag bestätigte, führt nicht zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Arbeitsrecht und Sozialrecht sind in diesem Punkt nicht deckungsgleich. Das LSG stellte sodann verschiedene Indizien fest, die gegen eine tatsächliche Beschäftigung sprechen. Die Klägerin hatte bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages keine frühere anderweitige Beschäftigung. Der Arbeitgeber hatte keine weiteren Angestellten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte verspätet. Die ersten Zahlungen des Lohnes erfolgten bar gegen Quittungen. Stundenaufzeichnungen wurden nicht getätigt. Die Angaben zur Tätigkeit erfolgten im Verwaltungs- und Klageverfahren unterschiedlich. Insgesamt gingen sowohl das Sozialgericht als auch das LSG von einer Manipulation zulasten der Krankenkasse aus.
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
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