Überbrückungshilfe III nochmals verbessert: Finanzielle Unterstützung für November 2020 bis Juni 2021
Nach über einem Jahr Corona-Pandemie und mehreren Lockdowns benötigen immer mehr Unternehmen finanzielle Unterstützung. Die Überbrückungshilfen sind daher bereits in die dritte Runde gegangen. Unternehmen mit großen Umsatzeinbußen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 können Überbrückungshilfe III beantragen und einen Fixkostenzuschuss von bis zu 100 % der angefallenen Fixkosten erhalten. Monatlich kann ein Zuschuss von bis 1,5 Mio. Euro (3 Mio. Euro bei verbundenen Unternehmen) gewährt werden. Die Höhe ist dabei vom Umsatzrückgang in jedem einzelnen Monat abhängig. Der Umsatzrückgang muss allerdings im jeweiligen Fördermonat mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 betragen. In begründeten Härtefällen ist es möglich, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs zu wählen.Überbrückungshilfe III wird gewährt in Höhe von:
- 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 %
- 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 50 bis 70 %
- 100 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %
Antragsberechtigt sind inzwischen auch junge Unternehmen, die erst zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Oktober 2020 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.
Fixkostenkatalog für Überbrückungshilfe III wurde mehrfach erweitert
Förderfähig sind neben Fixkosten wie Mieten, Zinsen, Kosten für Leasing, Heizung, Strom und Versicherungen auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in die Digitalisierung. Sie können sogar dann angesetzt werden, wenn sie bereits im Zeitraum März 2020 bis Oktober 2020 entstanden sind. Umbaukosten können bis zu 20.000 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Die Digitalisierung wird einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert.
Förderfähige Hygienemaßnahmen und Umbaukosten sind z. B.:
- Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände, Plexiglas, Luftfilter
- Kauf von Schnell- oder Selbsttests für Kunden oder Mitarbeiter
- Anschaffung/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanlagen mit HEPA-Filter oder UV-Licht
- Anschaffung von mobilen Raumteilern für Gasträume
- Umrüstung auf kontaktlose Türschließanlagen
Förderfähige Digitalisierungskosten sind z. B.:
- Einrichtung eines Onlineshops
- Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung
- Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
- Anschaffung von Laptops sowie IT-Hardware-und Software für Homeoffice-Arbeitsplätze
- App für Kundenregistrierung
Abschreibung von Saisonware
Einzel- und Großhändler sowie Hersteller können den Wertverlust für verderbliche Ware und die saisonale Ware für Winter und Sommer 2020/2021 steuerlich ansetzen. Diese Kostenposition unterliegt jedoch erheblichen Nachweispflichten. So hat der Einzelhändler für den Verbleib der abgeschriebenen bzw. wertgeminderten Ware umfangreiche Inventuraufzeichnungen anzufertigen und diese im Rahmen der Schlussrechnung vorzulegen.
Anschubhilfe für Reise- und Veranstaltungsbranche
Auch Unternehmen der Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche können zusätzliche Kosten für externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten geltend machen. Neben der allgemeinen Personalkostenpauschale kann die Veranstaltungs- und Reisewirtschaft eine Anschubhilfe für jeden Fördermonat in Höhe von 20 % der jeweiligen Monatslohnsumme des Jahres 2019 erhalten.
Hinweis: Soloselbständige erhalten im Rahmen der Schlussrechnung ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III. Damit kann im Rahmen der Schlussrechnung die bestmögliche Zuschussvariante gewählt werden.
(Redaktionsschluss: 25.05.2021)