Startseite | Aktuelles | Steuertipp zum 2. Dezember 2024

Steuertipp zum 2. Dezember 2024

Gut auf die E-Rechnung vorbereitet sein
Steuertipp zum 2. Dezember 2024
Steuertipps
02.12.2024 — zuletzt aktualisiert: 04.12.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 2. Dezember 2024

Gut auf die E-Rechnung vorbereitet sein

In knapp einem Monat kommt die E-Rechnung für Leistungen zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmern. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen Rechnungen elektronisch empfangen und grundsätzlich auch versenden können.

Also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Was ist für den Empfang von E-Rechnungen zu tun? Für den Empfang einer E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 reicht es grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Es muss aber auch sichergestellt werden, dass die Datenformate der Lieferanten oder Dienstleister mit der vorhandenen Hardware und Software gelesen, verarbeitet und archiviert werden können. Unternehmer sollten daher kurzfristig ihren Softwareanbieter kontaktieren.

Zusätzlich sollten Unternehmer ihre internen Prozesse und Strukturen überprüfen. Es muss festgelegt werden, wer in welchem Rhythmus den Rechnungseingang überwacht, prüft und gegebenenfalls neue Rechnungen herunterlädt. Auch an Vertretungsregelungen, Zugriffsrechte und den Umgang mit fehlerhaften Rechnungen sollten Unternehmer denken. Nicht zuletzt müssen die eigenen Mitarbeiter geschult und eine Verfahrensdokumentation erstellt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zur E-Rechnung? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen auf unserer Landingpage „E-Rechnung“ zusammengetragen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel