Steuertipp zum 2. Dezember
Das Zinsniveau ist nach wie vor nahe Null. Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei an der Börse verzockt. Dann können Sie die Verluste zwar nicht mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Automatisch funktioniert das aber nur, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2021 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2022 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Sie müssen die Verlustbescheinigung bis spätestens zum 15. Dezember 2021 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.