Steuerliche Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe 2021
Die verheerenden Überflutungen haben Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Teile Sachsens besonders hart getroffen. Die Katastrophe hat auch in der Landwirtschaft großen Schaden angerichtet: Gebäude und Maschinen sind zerstört, Weinkeller überflutet, Futtervorräte vernichtet, massive Ernteausfälle sind zu erwarten. Viele landwirtschaftliche Betriebe stehen vor den Scherben ihrer Existenz und vor der Frage, ob und vom wem sie Unterstützung erwarten können.
Am 21. Juli 2021 hat sich das Bundeskabinett auf ein nationales Soforthilfeprogramm verständigt, das auch der Land- und Forstwirtschaft zugutekommen soll. Bereits am 16. bzw. 19.Juli 2021 haben die Finanzministerien der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Bayerische Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (BayLfSt) steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Unwetterschäden erlassen.
Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft
- Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden. Dies gilt, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und soweit keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.
- Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
Die für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen entstehenden Aufwendungen können ohne nähere Prüfung sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
- Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
Zu den Einnahmen aus Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs.
Bei Versicherungsleistungen kann aus Billigkeitsgründen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen auch einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt werden. Diese Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind. Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs keine Wiederaufforstungskosten bzw. nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die verbleibende Rücklage in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen.
Betriebe, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Dabei sind Entschädigungen aus Versicherungen den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen.
- Einheitlicher Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen
Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der anzuwendende Nutzungssatz. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde.
Bei bilanzierenden Forstwirten kann für das Wirtschaftsjahr des Schadensereignisses von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.
Weitere Steuererleichterungen
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Steuererleichterung für Unternehmer, Vermieter und alle Steuerpflichtigen. Dazu gehören insbesondere:
- Anpassung der Steuervorauszahlungen und Steuerstundung
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen
- Sonderabschreibungen und Bildung steuerfreier Rücklagen
- Abzug von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung
Hinweis: Die Flut hat auch viele steuerrelevante Unterlagen vernichtet. Daraus sollen grundsätzlich keine nachteiligen steuerlichen Folgen gezogen werden. Steuerpflichtige müssen allerdings den Verlust bzw. die Vernichtung zeitnah dokumentieren bzw. nachweisen oder glaubhaft machen. Denken Sie daran, ein Foto mit dem Smartphone ist schnell gemacht und kann bei künftigen Betriebsprüfungen Ärger ersparen.
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