“Steuerfreies” Urlaubsgeld als Benefit für Mitarbeiter
Homeoffice, Kurzarbeit und die Sorge vor Ansteckung: Besonders der Anfang der Corona-Krise führte zu Stress unter vielen Angestellten. Die Ausnahmesituation ist überstanden. Nun will sich mancher Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern für den Einsatz und das Durchhaltevermögen in der schweren Zeit bedanken. Wegen der Krise ist die Liquidität vieler Unternehmen derzeit jedoch angespannt. Trotzdem gibt es eine Möglichkeit, den Angestellten etwas Gutes zu tun, ohne die finanziellen Reserven zu sehr zu belasten: Die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe, auch steuerfreies Urlaubsgeld genannt, ist dafür die ideale Lösung.
Die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe hat einen großen Vorteil: Sie ist für den Mitarbeiter komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Der Arbeitgeber muss die Beihilfe lediglich mit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, pauschal besteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen für ihn nicht an und sogar an Minijobber kann die Beihilfe gezahlt werden.
Pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe – So einfach ist es
Der Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 156 Euro pro Jahr zukommen lassen – unabhängig davon, ob bereits Urlaubsgeld ausgezahlt wurde. Bei verheirateten Mitarbeitern kommen noch einmal 104 Euro für den Ehegatten hinzu und weitere 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Eine Familie mit einem Kind erhält auf diese Weise steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich 312 Euro pro Jahr. Die Beträge für die Urlaubsbeihilfen sind Jahreshöchstbeträge. Sie dürfen also pro Jahr nicht überschritten werden.
Ein großer Vorteil: Der zulässige Maximalbetrag kann aufgeteilt werden. So kann ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter beispielsweise die Hälfte der Beihilfe für den Sommer- und die andere Hälfte für den Winterurlaub auszahlen. Das Ehepaar mit Kind könnte also auch zweimal im Jahr jeweils 156 Euro erhalten.
Wichtig für den Arbeitgeber: Er muss sicherstellen, dass das Geld für Erholungszwecke verwendet wird, weshalb die Zahlung der Erholungsbeihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Mitarbeiters stehen muss. Sie sollte nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Wo der Mitarbeiter seinen Urlaub verbringt – ob zuhause oder im Ausland – ist nicht von Bedeutung.
Empfehlenswert ist außerdem eine schriftliche Bestätigung, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde. Dieser Nachweis wird dann zu den Lohnunterlagen gelegt. So werden Stress und Ärger bei einer späteren Betriebsprüfung vermieden.
Erholungsbeihilfe auch für Minijobber möglich
Auch Minijobber dürfen die Erholungsbeihilfe erhalten, ohne dass eine Anrechnung auf die 450-Euro-Grenze stattfindet. Ein verheirateter Minijobber mit zwei Kindern kann so beispielsweise in einem Monat 814 Euro (450 Euro + 156 Euro + 104 Euro + 2 x 52 Euro) erhalten und ist weiterhin geringfügig und sozialversicherungsfrei beschäftigt.
Fazit: Nach der Corona-Krise können wir alle etwas Urlaub vertragen. Wer seinen Mitarbeitern Danke sagen will, ohne die Kasse zu belasten, sollte deshalb die Möglichkeit des “steuerfreien” Urlaubsgelds nutzen.