Corona-Prämie für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro möglich
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten in diesen Wochen außergewöhnliches und arbeiten an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Das will die Bundesregierung honorieren. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren, wie das BMF in seiner Pressemitteilung vom 3. April 2020 erklärt. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Andere Steuerbefreiungen oder auch Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt, d. h. der Bonus kann zusätzlich gewährt werden.
Diese Bonuszahlungen sind nicht lohnsteuerpflichtig. Das soll all diejenigen belohnen, die in der Corona-Krise in erster Reihe stehen. Der Pressemitteilung ist nicht zu entnehmen, dass die steuerfreie Bonuszahlung auf bestimmte Branchen begrenzt ist, auch wenn vorrangig zunächst die Mitarbeiter in den systemrelevanten Berufen belohnt werden sollen – in erster Reihe die Arbeitnehmer im Gesundheitswesen und im Einzelhandel. Der Bonus kann aber auch Arbeitnehmern gewährt werden, die in den nicht als systemrelevant eingestuften Bereichen tätig sind, wenn sie während der Corona-Krise besondere Leistungen erbracht haben.
Die lohnsteuerfreien Bonuszahlungen sind auch sozialversicherungsfrei. Das wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt. Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Entscheidend ist, dass der Bonus als Anerkennung für die besondere und/oder unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise gezahlt wird.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt werden. Und auch während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Sie sind zusätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Aus den Lohnunterlagen sollte zudem für spätere Betriebsprüfungen, insbesondere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen ersichtlich sein, für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht in den systemrelevanten Bereichen tätig sind oder wenn die Zahlung z. B. erst im Herbst 2020 erfolgt.