Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig
Spätestens seit der letzten Bußgeldnovelle tun Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung Autofahrern doppelt weh. Doch jeder, der auch beruflich oft mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Dilemma. Das wichtige Schreiben muss unbedingt vor 18 Uhr bei der Post sein, die Termine sind eng getaktet und die Kunden warten auf den pünktlichen Erhalt ihrer Waren.
Dagegen stehen Geschwindigkeitsbegrenzungen, Parkplatzmangel und Fußgängerzonen mit begrenzten Lieferzeiten. Einmal mal kurz in der zweiten Reihe oder im Parkverbot gestanden, um schnell eine Bestellung auszuliefern und schon schieben die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt das Knöllchen wegen Falschparkens hinter den Scheibenwischer.
Diskutieren? Zwecklos. Noch ein paar Ehrenrunden drehen und schauen, ob man vielleicht doch noch irgendwo etwas übersehen hat? Kollidiert mit dem Tourenplan. Getreu dem Motto The show must go on
hatten einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit sogar den Persilschein
ausgestellt und zugesichert, eventuelle Verwarnungsgelder im Falle eines Falles auszugleichen.
Unterstützt wurde diese Praxis durch ein Urteil der Düsseldorfer Finanzrichter aus dem Jahr 2016, für die entscheidend war, um was für ein Bußgeld es sich im Detail handelt. Im konkreten Fall hatte ein Paketzusteller Strafzettel wegen Falschparkens erhalten. Dem ging voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld bemüht hatte, kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen für das Halten in Verbotszonen zu bekommen. Nur in den Fällen, in denen es generell keine Genehmigungen gab, wurde der Arbeitnehmer angewiesen, Halteverbote zu missachten. Für die Düsseldorfer Finanzrichter waren diese Bußgelder noch dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
zuzurechnen und keine Entlohnung
.
Doch die Bundesfinanzrichter waren hier nun ganz anderer Meinung. Mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) bestätigten sie ihre alte Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sehr wohl beim Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellen und zu versteuern sind. Allerdings sezierten sie das Thema in zwei Schritten. Da die Zahlung eines Verwarnungsgeldes aufgrund einer Ordnungswidrigkeit wegen Falschparkens primär eine Verpflichtung des Halters ist, kann sie daher beim Arbeitnehmer zunächst (!) nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht als Täter benannt hat und die Strafe erst einmal auf sich genommen hat, ist dabei ebenfalls unerheblich.
Entgegen der Vorinstanz erkennen die Bundesfinanzrichter vorliegend jedoch kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme des Ordnungsgeldes an, da dies „rechtswidriges Tun“ wäre. Die Übernahme von Ordnungsgeldern würde keiner betriebsfunktionalen Zielsetzung dienen. Dabei ist es sogar unerheblich, dass es sich bei einem Ordnungsgeld lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.
Für Arbeitnehmer, die vermeintlich pflichtbewusst
Bußgelder im Dienste der Firma riskieren, bedeutet das also in jedem Falle Arbeitslohn im Zeitpunkt der Begleichung durch den Arbeitgeber, auf den wiederum auch noch Lohnsteuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.