Minijob-Zentrale hilft Arbeitgebern bei Rücklastschriften
Für viele Arbeitgeber wird es angesichts der Corona-Krise zusehends schwierig, die liquiden Mittel für die Zahlung der Abgaben für ihre Beschäftigten aufzubringen. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigungsmonat März 2020 waren bereits am Freitag, den 27. März 2020, in ihrer voraussichtlichen Höhe fällig.
Viele Arbeitgeber von Minijobbern, sei es im eigenen Unternehmen oder im Privathaushalt, haben der Minijob-Zentrale Lastschrifteinzugsermächtigung gewährt. Doch mit schwindender Liquidität wird es bei Arbeitgebern, die bislang noch keinen Stundungsantrag gestellt haben, vermehrt zu Rücklastschriften kommen, sofern das Kontoguthaben nicht ausreicht.
Auf Grund gesetzlicher Vorgaben darf die Minijob-Zentrale den Lastschrifteinzug jedoch aktuell nicht aussetzen. Allerdings hat sie für den Fall von Rücklastschriften unbürokratische Hilfe signalisiert.
In einem solchen Fall wird das Rücklastschriftverfahren zunächst beendet. Wenn der Zahlungsverzug andauert, erhalten betroffene Arbeitgeber ab Beginn des Monats April 2020 eine Mitteilung, die auch einen Hinweis auf eine denkbare Stundung beinhaltet.
Doch nicht nur Zahlungsaufschübe sind denkbar, auch Ratenzahlungen sollen eingeräumt werden. Dies betrifft sowohl Arbeitgeber, die bereits eine Stundung der Beitragszahlung beantragt haben, als auch die, die sich erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung mit der Minijob-Zentrale in Verbindung setzen.