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Minijob - Was zu beachten ist ...

Minijob - Was zu beachten ist ...
Steuertipps
27.05.2021

Minijob - Was zu beachten ist ...

Seit dem 1.1.2013 ist die bisher geltende Regelung zur Rentenversicherungsfreiheit bzw. -pflicht umgekehrt. Künftig werden Minijobber automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können sie sich durch einen schriftlichen Antrag gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Im Falle einer Beibehaltung der Versicherungspflicht müssen Arbeitnehmer einen Beitragssatz von 3,6 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 13,6 %) zahlen, weil der Beitragssatz bei 18,6 % liegt und der Arbeitgeber 15 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %) des Beitrags trägt. Ein höherer RV-Betrag ist vom Arbeitnehmer auch zu bezahlen, wenn der Bruttoarbeitslohn unter 175.- € liegt.

Die Versicherungsfreiheit tritt zum Beschäftigungsbeginn ein, wenn

  1. der Arbeitnehmer den Antrag im Laufe des Einstellungsmonats abgibt,
  2. der Arbeitgeber die Befreiung mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags der Bundesknappschaft, meldet und
  3. die Einzugsstelle der Meldung des Arbeitgebers innerhalb eines Monats nach Eingang nicht widerspricht.

Wird der Antrag des Arbeitnehmers später gestellt, tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Monats der Antragstellung ein. Meldet der Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Wochen, tritt die Befreiung erst im auf die Meldung folgenden Monat ein.

 

Steuerfreie Einnahmen

Erhält der Minijobber steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise den Coronabonus (§3 Nr. 11a EStG), Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, Fahrtkostenzuschüsse oder Spesenerstattung sind diese für die 450 EUR-Grenze unerheblich und können zusätzlich bezahlt werden.

 

Überschreitung der 450 EUR Monats- / 5.400 EUR Jahresgrenze

In unvorhergesehenen Ausnahmefällen, in denen der Arbeitgeber auf die Mehrarbeit des Minijobbers angewiesen ist, darf die Vergütung ausnahmsweise die Monatsgrenze von 450 EUR überschreiten. Dies gilt auch, falls zudem der grundsätzliche Jahreshöchstbetrag von 5.400 nicht eingehalten werden kann. Beispiele könnten die kurzfristige Krankheitsvertretung eines Kollegen sein, wenn der Arbeitgeber kurzfristig zwingend auf die Arbeitskraft nicht verzichten und keinen kurzfristigen Ersatz finden kann. Saisonal schwankende Auftragslage zählt dagegen als nicht unvorhersehbar.

 

Variable Arbeitszeit bei festem Gehalt als Minijobber

Es ist grundsätzlich zulässig, mit dem Minijobber flexible Arbeitszeiten mit bis zu 3 Monaten kompletter Freistellung bei festem Monatsgehalt zu vereinbaren, falls die Zeiten nicht zu stark schwanken.

Vorsicht: bei aufgebautem Zeitguthaben während des Jahres darf die vereinbarte Gesamtstundenjahreszahl dennoch nicht überschritten werden. Dies muss der Arbeitgeber ggf. schätzen. Eine Überschreitung der Gesamtstundenzahl oder eine mehr als 3-monatige Freistellung führen rückwirkend dazu, dass es sich nicht um einen Minijob handelt. Beachten Sie bei der zu kalkulierenden Gesamtstundenzahl auch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da dieser nicht unterschritten werden darf.

Geltende Mindestlöhne aktueller Stand:

  • ab 01.01.2021:             9,50 EUR
  • ab 01.07.2021:             9,60 EUR
  • ab 01.01.2022:             9,82 EUR
  • ab 01.07.2022:          10,45 EUR

 

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