Lohnerhöhung oder Gehaltsumwandlung
Während Barlohn stets lohnsteuer- und sozialabgabepflichtig ist, kann der Arbeitgeber andere Lohnbestandteile zum Teil steuerfrei gewähren oder pauschal besteuern. Dabei sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel auch noch Sozialversicherungsbeiträge.
Sachbezüge müssen zusätzlich gewährt werden
Steuerbegünstigte Lohnbestandteile, wie steuerfreie Jobtickets oder Kindergartenzuschüsse, steuerfrei überlassene Dienstfahrräder und pauschalbesteuerte Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Doch oftmals möchten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für steuerbegünstigte Sachbezüge oder Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung mit
Barlohnverzicht vereinbaren, z. B. für die private Nutzung eines Dienstfahrrades.
Für die Finanzverwaltung schließen sich Gehaltsumwandlungen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährte Lohnbestandteile gegenseitig aus. Die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) sehen das anders. Nach ihrer Meinung wird nur der Arbeitslohn ohnehin geschuldet, den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erhält. Das bedeute im Umkehrschluss: Jeder hinzutretende verwendungs- bzw. zweckgebundene (zusätzliche) Lohn kann steuerbegünstigt gewährt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zweckbindung eingehalten wird und es keine Vereinbarung gibt, wonach bei Wegfall des zweckgebundenen Lohnbestandteils wieder (verpflichtend) auf den alten Barlohn aufgestockt wird.
Nur echte Zusatzleistungen sollen begünstigt werden
Doch dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung. Sie planen daher eine gesetzliche Konkretisierung. Es sollen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt sein, wenn das Einkommensteuergesetz fordert, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden danach nur Leistungen (Sachbezüge und Zuschüsse) des Arbeitgebers, wenn
- die Leistung nicht auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird,
- der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn nicht zugunsten dieser Leistung herabgesetzt wird,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt wird und
- der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.
Auch wenn die gesetzliche Definition noch nicht in Kraft getreten ist, sollten sich Arbeitgeber daran halten, denn die Finanzverwaltung hat zu den Urteilen des Bundesfinanzhofes einen Nichtanwendungserlass veröffentlicht, welcher die gesetzliche Regelung vorwegnimmt.
Tipp
Prüfen Sie, ob Zuschüsse und Sachbezüge, die Sie Ihren Arbeitnehmern steuerbegünstigt gewährten, das Zusätzlichkeitserfordernis nach neuer Definition erfüllen würden. Für notwendig werdende vertragliche Anpassungen vermitteln wir Ihnen gern den Kontakt zu einem auf Arbeitsrecht spezialisierten ETL-Rechtsanwalt.