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Kryptowährungen im Steuerrecht

Kryptowährungen im Steuerrecht
Steuertipps
10.06.2021

Kryptowährungen im Steuerrecht

Aktuell erfreuen sich Kryptowährungen, getrieben durch den rasanten Kursanstieg des Bitcoin und der Niedrigzinspolitik der traditionellen Finanzinstrumente steigender Beliebtheit. Um unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden ist auf eine genaue Dokumentation zu Nachweiszwecken zu achten, da es aktuell nur wenig gesicherte Rechtsprechung gibt. Dies beinhaltet eine sorgfältige Aufzeichnung
– des jeweiligen Anschaffungs-/Verkaufszeitpunkts,
– der Anschaffungskosten und des Verkaufserlöse zu
den jeweiligen Wechselkursen auch bei Tausch
– ggf. separate Aufzeichnung einzelner Coins u.v.m.

Auch ist eine über die private Vermögensverwaltung hinausgehende Aktivität in diesem Bereich zu prüfen. Folgende Übersicht soll einen Einblick geben, welche Arten von Erträgen aus Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht relevant sein könnten und im Folgenden einzeln etwas näher betrachtet werden:

Nach allgemeiner Literaturmeinung und Erfahrungen der GERMANIA zur steuerlichen Behandlung des Themas nach dem ersten Boom 2016-2018 wollen wir auf folgende wichtige Informationen hinweisen:

 

Unterscheidung gewerbliche Tätigkeit und private Vermögensebene

Die Abgrenzung und Einordnung muss anhand verschiedenster steuerlicher Merkmale getroffen werden und ist individuell vorzunehmen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt bei selbstständiger, nachhaltiger Tätigkeit bei Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit der Absicht, Gewinn zu erzielen vor). Anhaltspunkte hierfür können     – der zeitliche Umfang der Tätigkeit,
– die Anschaffung geeigneter Hard- und Software,
– das Handeln für Dritte oder auch
– der Zusammenschluss mit anderen Personen sein.

Steuerlich relevant ist die Unterscheidung deshalb, da es
– im Bereich der Verlustverrechnung,
– dem Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung der Kosten und
– der allgemeinen Steuerpflicht (z.B. Gewerbesteuer, Freigrenzen bei der Einkommensteuer)
erhebliche Unterschiede gibt.

Eine Umsatzsteuerpflicht ergibt sich auch bei Einstufung als gewerblichen Tätigkeit nach aktueller Literaturmeinung und ersten Urteilen nicht, sofern sich die Kryptowährung als digitales Zahlungsmittel einstufen lässt.
Im privaten Bereich gilt zudem die Spekulationsfrist für den Handel mit Kryptowährungen von einem Jahr sowie die Freigrenze (nicht Freibetrag) von 600 Euro. Das bedeutet,
 beträgt der Gewinn in Summe mehr als 600 EUR, ist dieser voll zu versteuern.
 wird der Coin allerdings länger als ein Jahr gehalten, ist der Verkauf in der Regel nicht steuerbar.
Analog dazu können aber auch Verluste von länger als einem Jahr gehaltenen Coins nicht mit Gewinnen
verrechnet werden. In Ausnahmefällen kann sich die Frist ggf. auf 10 Jahre verlängern (z.B. bei Lending,
Staking, Masternodes; allerdings umstritten).

Es können als (nicht abschließende) Übersicht folgende grobe Einordnungen getroffen werden:

 

  1. Handel mit Kryptowährungen
Verkaufspreis  
./. Anschaffungskosten = Gewinn

Zu beachten ist, dass auch jeder Tausch zwischen den Kryptowährungen jeweils einen Anschaffungs- und Verkaufsvorgang darstellt mit der Folge, dass die Spekulationsfrist endet bzw. neu zu laufen beginnt.

Es wird nach der FiFo (First in- First out) – Methode bewertet.
Diese wird von den Finanzämtern in aller Regel im Gegensatz zur LiFo (Last in-First out)-Methode weitestgehend akzeptiert.

Aktuell werden alle Kryptowährungen noch als Wirtschaftsgüter eingeordnet, wobei es hier ein erstes Urteil gibt, dass Zweifel an dieser Rechtsauffassung aufkommen lässt (FG Nürnberg vom 08.04.2020) und es nun ein (weiteres) anhängiges Verfahren gibt. Sollten einzelne Kryptowährungen/Coins höchstrichterlich nicht als Wirtschaftsgüter eingeordnet werden, wären auch diese Gewinne und Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der Verkauf von Coins, die als Reward für beispielsweise Mining im Rahmen des Work-of-Proof erhalten wurden, sind nicht steuerbar, da kein Anschaffungsvorgang im Sinne des Steuerrechts vorliegt. Rewards für Staking (Work-of-Stake) und diese Coins sollen nach einer Stellungnahme des Deutschen Bundestags zum Sachstand der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wohl auch der verlängerten, 10-jährigen Spekulationsfrist unterliegen. Deshalb sollten diese Coins gesondert aufgezeichnet werden.

Für durch Forks erhaltene Coins gilt die sog. steuerliche „Fußstapfentheorie“, weshalb die Anschaffungskosten und –zeitpunkt des alten Coins entscheidend sind und ggf. auf die neuen Coins aufgeteilt werden müssen.

Gestohlene und verlorene Coins können bei entsprechendem Nachweis mit einem Veräußerungserlös von 0 EUR im Rahmen der allgemeinen Regeln berücksichtigt werden.

 

  1. Mining

Im Rahmen des Mining ist die Abgrenzung zu gewerblicher Tätigkeit oft schwierig. Individuelles Solo-Mining ist aufgrund der immer stärkeren Rechenleistung die benötigt wird um Gewinne zu erwirtschaften schneller als gewerblich einzustufen als Pool- bzw. Cloud-Mining. Auch hier muss Anhand des Einzelfalls eine Einordnung vorgenommen werden.

Die Erträge aus dem Mining (Reward-Coins) im privaten Bereich sind im Zeitpunkt der Auszahlung mit dem entsprechendem Kurs als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.3 EStG zu erfassen, für welche in Summe eine Freigrenze von 256 EUR pro Kalenderjahr gilt. Für die weitere steuerliche Behandlung zum Verkauf der gemineten Coins wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Als Kosten können alle Ausgaben, die direkt im Zusammenhang mit dem Mining stehen (z.B. Mining-Fees, ggf. Stromkosten, Anschaffungskosten Hard-/Software etc.) steuerlich geltend gemacht werden.

 

  1. Weitere Token

Im Regelfall stellen der Verkauf von Token als Handel mit Kryptowährungen allgemein auf privater Vermögensebene sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.2 i.V.m. §23 EStG dar.
Als Ausnahme sind hier aktuell Security-Token zu nennen. Diese wurden 2019 von der BaFin als Wertpapiere und somit regulierte Finanzinstrumente eingestuft, weshalb eine Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % sehr wahrscheinlich ist. Allerdings gibt es hier auch keine Spekulationsfrist von 1 Jahr mehr, weshalb auch ein Verkauf nach mehr als einem Jahr steuerpflichtig ist.

 

  1. NFTs

NFTs (oft als digitale Kunst deklariert) sind für die steuerliche Einordnung ein relativ neuer Bereich. Es wird davon ausgegangen, dass auch hier die allgemeinen Regelungen zum Handel mit Kryptowährungen gelten (d.h. Spekulationsfrist von einem Jahr, ggf. Verlängerung auf 10 Jahre bei Nutzung der NFTs zu weiteren Einkunftserzielung). Allerdings kann der Verkauf von selbst geschaffener NFTs (digitale Kunst) dazu führen, dass eine (künstlerische) freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Auch hier sind wieder die individuellen Gesamtumstände maßgeblich.

 

  1. AirDrops

Airdrops sind als unentgeltliche Zuwendung steuerrechtlich als Schenkung einzustufen. Daher sollte dieser Vorgang dem Finanzamt angezeigt werden.

 

  1. Masternodes

Durch Masternodes werden regelmäßig keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Die Rewards für hierfür stellen wir Miningerträge sonstige Einkünfte gem. §22 Nr. 3 EStG dar, für welche in Summe eine Freigrenze von 256 EUR pro Kalenderjahr gilt. Da im Rahmen der Masternodes Kryptowährungen/Coins zur Überlassung zu Verfügung gestellt werden, stellt sich auch hier die (noch strittige) Frage nach der verlängerten Spekulationsfrist von 10 Jahren. Relativ unstrittig ist auch hier, dass die im Rahmen des Masternodes erhaltenen Coins nicht entgeltlich angeschafft wurden und somit eine Veräußerung dieser nicht als privates Veräußerungsgeschäft gesehen werden kann.

 

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