Kindergeld für krankes Kind in Ausbildung
Kleine, aber auch große Kinder werden einmal krank. Solange dies nur kurze Krankheitszeiten von wenigen Tagen bis ein, zwei oder drei Wochen mit sich bringt, wird der Kindergeldanspruch dadurch nicht eingeschränkt. Bei Kindern, die älter als 18 Jahre sind, werden jedoch strengere Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld gestellt. Dann kann eine Krankschreibung über mehrere Monate zum Streitfall mit der Kindergeldkasse werden. Doch warum?
Im Normalfall bekommen Eltern für ihre erwachsenen Kinder bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung Kindergeld, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Kann ein Kind trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, so erhalten die Eltern auch dann Kindergeld, wenn die Bemühungen dokumentiert werden. Diesen Anspruch gewährte das Finanzgericht Hamburg auch Eltern, deren Tochter eine Ausbildung begonnen hatte, dann jedoch für über ein Jahr erkrankte und die Ausbildung insoweit abbrechen musste. Die Dienstanweisungen der Familienkasse verlangen in einem solchen Fall für die Gewährung von Kindergeld eine schriftliche Erklärung des Kindes, in der es sich verpflichtet, nach der Genesung die Ausbildung fortzusetzen oder sich um eine neue Ausbildung zu bemühen.
Im Urteilsfall erkrankte die junge Frau zehn Monate nach Beginn ihrer Ausbildung so schwer, dass sie die Ausbildung abbrechen musste. Nach dieser längeren Krankheit über dreizehn Monate gab sie erst nach ihrer Genesung im Oktober 2018 die geforderte Erklärung ab. Da nach Ansicht der Familienkasse die Erklärung nur für die Zukunft ihre Wirkung entfalten kann, forderte sie das Kindergeld in Höhe von 2.510 Euro für den Zeitraum der Erkrankung vom Juni 2017 bis Juli 2018 zurück. Die junge Frau konnte jedoch nachweisen, dass sie sich bereits während der Krankheit um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht hatte. Daher konnte die Ausbildungswilligkeit auch für die Zeit der Krankheit angenommen werden und das Finanzgericht entschied zugunsten der jungen Frau und ihrer Eltern.
Tipp: Die Kindergeldkasse hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/20 beim BFH geführt. Zwei ähnlich gelagerte Verfahren werden unter den Aktenzeichen III R 42/19 und III R 49/18 geführt. Betroffene Eltern und ihre Kinder sollten daher gegen die ablehnenden Kindergeldbescheide mit Rückforderungsanspruch Einspruch erheben und das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Absatz 2 AO beantragen. Zusätzlich könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Doch hierbei sollte berücksichtigt werden, dass bei einem negativen Ausgang des Verfahrens Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat anfallen können.