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Kinderbonus und Entlastungsbetrag - Finanzielle Unterstützung für Familien in der Corona-Krise

Kinderbonus und Entlastungsbetrag - Finanzielle Unterstützung für Familien in der Corona-Krise
News
02.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Kinderbonus und Entlastungsbetrag - Finanzielle Unterstützung für Familien in der Corona-Krise

Für Familien mit Kindern waren die Einschränkungen während des Lockdown besonders schwer zu verkraften. Neben Homeoffice waren Kinderbetreuung und Homeschooling an der Tagesordnung. Und die Familien haben es gemeistert. Mit einem finanziellen Zuschuss in Form eines Kinderbonus möchte die Bundesregierung diese Leistungen würdigen.

300 Euro Bonus für jedes Kind
Für jedes Kind gibt es daher in 2020 einen Corona-Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Dieser wird in Höhe von 200 Euro im September und in Höhe von 100 Euro im Oktober ausgezahlt, wenn für das Kind im Monat September ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit dem Kindergeld durch die zuständige Familienkasse.

Den einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro können aber auch Eltern erhalten, die für ein Kind zwar nicht im September, aber für mindestens einen Monat des Jahres 2020 Anspruch auf Kindergeld haben. Es muss also nicht zwingend für September oder Oktober Kindergeld gezahlt werden. Auch für Kinder, die im Laufe des Jahres 2020 das 18. Lebensjahr vollenden, ihre Erstausbildung abschließen oder sich noch in einer Ausbildung befinden und 25 Jahre alt werden, wird der Kinderbonus gezahlt.

Kinderbonus wird auf Kinderfreibeträge angerechnet
Vom Kinderbonus profitieren vor allem Familien mit kleinen Einkommen. Der Kinderbonus wird zwar zunächst einkommensunabhängig für jedes Kind gezahlt. Er wird jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob das Existenzminimum eines Kindes durch die steuerlichen Kinderfreibeträge oder durch das Kindesgeld bewirkt wird. Die Einmalbeträge werden daher neben dem monatlich gezahlten Kindergeld in die Vergleichsrechnung mit den Kinderfreibeträgen (KFB) einbezogen. Der Kinderbonus mindert somit eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung.

Vom Kinderbonus in voller Höhe können daher nur Eltern profitieren, deren zu versteuerndes Einkommen (zvE) 67.800 Euro (Verheiratete) bzw. 33.900 Euro (Ledige) nicht übersteigt. Bei einem zu versteuernden Einkommen über 85.900 Euro (Verheiratete) bzw. 42.950 Euro (Ledige) wird der Kinderbonus vollständig angerechnet, bei einem dazwischenliegenden zu versteuernden Einkommen zumindest teilweise.

Beispiel:
Ein verheiratetes Ehepaar mit einem Kind hat ein zu versteuerndes Einkommen (vor Berücksichtigung von Kindern) in Höhe von 75.000 €.

Berechnung ohne Kinderbonus

Einkommensteuer auf 75.000 € zvE 15.192 €
Einkommensteuer auf 67.188 € zvE (nach Abzug der KFB von 7.812 € 12.624 €
Differenz 2.568 €
Gegenrechnung des gezahlten Kindergeldes (204 € x 12 Monate)   2.448 €
zusätzliche steuerliche Entlastung durch KFB 120 €

Das Existenzminimum des Kindes wird insgesamt in Höhe von 2.568 € freigestellt.

Berechnung mit Kinderbonus
Da nun auch der Kinderbonus in Höhe von 300 € zu berücksichtigen ist, übersteigen Kindergeld und Kinderbonus in Höhe von insgesamt 2.748 € den Differenzbetrag von 2.568 € um 180 €. Damit wird die höhere steuerliche Entlastung durch Kindergeld und Kinderbonus bewirkt und nicht mehr durch die Kinderfreibeträge. Das Existenzminimum des Kindes wird insgesamt in Höhe von 2.748 € freigestellt. Der Kinderbonus wirkt sich jedoch nur in Höhe von 180 Euro aus.

Höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende gibt es eine zusätzliche steuerliche Begünstigung. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für 2020 und 2021 um 2.100 Euro auf 4.008 Euro je Kind erhöht. Damit soll dem besonderen Betreuungsbedarf alleinerziehender Eltern in den letzten Monaten mit einer Steuerminderung Rechnung getragen werden. Ab dem zweiten Kind werden wie bisher 240 Euro zusätzlich berücksichtigt.

Beispiel:
Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern hat ein zu versteuerndes Einkommen (vor Berücksichtigung von Kindern) in Höhe von 35.000 €.

Berechnung ohne Kinderbonus

Einkommensteuer auf 35.000 € zvE 6.767 €
Einkommensteuer auf 30.752 € zvE
(nach Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
in Höhe von 4.248 € (4.008 € + 240 €)
5.418 € 5.418 €
Durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindert sich die Einkommensteuer um 1.349 €
Einkommensteuer auf 15.128 € zvE (nach Abzug der KFB von 15.624 €) 1.116 €
Differenz 4.302 €
Gegenrechnung des gezahlten Kindergeldes (204 € x 12 Monate x 2 Kinder) 4.896 €
keine zusätzliche steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag,
es verbleibt beim Kindergeld
0 €

Die höhere steuerliche Entlastung wird durch Kindergeld bewirkt und nicht durch die Kinderfreibeträge. Der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 600 Euro verbleibt komplett bei der Familie. Das Existenzminimum der beiden Kinder wird insgesamt in Höhe von 5.496 € (2 x (2.448 € + 300 €) freigestellt.

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