Informationen zum umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer
Grundsatz der Regelung
Grundsätzlich sind steuerpflichtige Umsätze von Unternehmern unter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Von diesem Grundsatz macht das Umsatzsteuergesetz in dem als „Kleinunternehmerregelung“ bekannt gewordenen § 19 UStG eine Ausnahme. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und weisen auf ihren Rechnungen auch keine Umsatzsteuer aus. Dafür dürfen sie im Gegenzug aus Rechnungen anderer Unternehmer keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Die Kleinunternehmerregelung ist als Vereinfachungsregelung gedacht. So entfällt etwa für Kleinunternehmer die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, womit der bürokratische Aufwand geringer wird. Zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (wenn auch mit dem Wert Null) bleiben Kleinunternehmer jedoch verpflichtet. Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung können sich Wettbewerbschancen für Kleinunternehmer ergeben.
Soweit Kleinunternehmer es wünschen, können Sie auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie werden dann wie „normale“ Unternehmer behandelt.
Wer ist Kleinunternehmer?
Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer (Bruttoumsatz) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Den Vorsteuerabzug ausschließende steuerfreie Umsätze und Umsätze aus der Veräußerung oder der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen.
Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der in diesem Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet der Umsatz im Jahr der Existenzgründung voraussichtlich 22.000 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vornherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr (entgegen der ursprünglichen Prognose) dann tatsächlich 22.000 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschritten wird.
Wie muss die Rechnung eines Kleinunternehmers aussehen?
Ein „richtiger“ Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Kleinunternehmer müssen in Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben aufnehmen:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- Entgelt
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (z.B. Skonto)
- Bei Rechnungen bis zu 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen) genügt es gemäß § 33 UStDV, wenn angegeben wird:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Entgelt
Wichtig für Kleinunternehmer ist, dass kein Ausweis des Steuerbetrages in der Rechnung erfolgen darf. Der Ausweis der Steuer oder auch nur des Steuersatzes (wie z.B. „In dem Betrag sind 19% USt enthalten.“) ist nicht zulässig und führt, dazu, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung an das Finanzamt abführen muss.
Aus steuerrechtlicher Sicht muss ein Kleinunternehmer nicht auf sein „Kleinunternehmertum“ hinweisen. In der Praxis aber empfiehlt sich ein Rechnungszusatz etwa mit dem Wortlaut „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)“. Der Grund: Fehlt ein solcher Zusatz ist mit einer Zahlungsverzögerung zu rechnen, weil der Empfänger, der seinerseits natürlich auch die Rechnungen prüft, zunächst einmal „automatisch“ den seiner Meinung nach fehlenden Steuerausweis monieren wird und die Zahlung hinauszögert, bis eine vermeintlich vollständige Rechnung vorliegt.
Risiko bei fehlerhaften Rechnungen
Wer als Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, obwohl er das nicht darf, der schuldet auch die Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Dies bedeutet, er muss zunächst die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ein Recht auf einen Vorsteuerabzug aus den an ihn gestellten Rechnungen ist damit nicht verbunden.
Ein Kleinunternehmer, der fälschlicherweise die Umsatzsteuer ausgewiesen hat, kann allerdings beantragen, dass die Steuer berichtigt wird (§ 14c Abs. 2 S. 3 ff. UStG). Dazu muss „die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt sein“. Damit ist gemeint, dass der Rechnungsaussteller den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Rechnungsempfänger für ungültig erklären muss. Sinnvoll ist es, die fehlerhafte Rechnung zu stornieren und dem Rechnungsempfänger eine neue, korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. War der Empfänger ein Unternehmer und macht dieser die Vorsteuer daraufhin erst gar nicht geltend oder zahlt dieser die aus dieser Rechnung gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurück, ist „alles gut“: Die Rechnung kann berichtigt werden.
Wahlrecht
Auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Verzichtet der Unternehmer auf die Anwendung, ist er für fünf Kalenderjahre an den Verzicht gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den allgemeinen Regeln des UStG und er kann den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen.Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung können solche Kleinunternehmer einen leichten Wettbewerbsvorteil haben, deren Kunden überwiegend nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (i.d.R. Endverbraucher). Denn die Ersparnis durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer kann der Kleinunternehmer unmittelbar an den Endverbraucher weitergeben. Berücksichtigt werden muss jedoch immer, dass auch der Vorsteuerabzug aus an den Kleinunternehmer gestellten Rechnungen untersagt bleibt.
Gegebenenfalls kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, d.h. die Ausweisung von Umsatzsteuer in Rechnungen, aber auch Vorteile bringen. Dies insbesondere dann, wenn in der Existenzgründungsphase hohe Anschaffungskosten im Raum stehen und der Kleinunternehmer vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als Kunden gewinnen will. Durch den nun möglichen Vorsteuerabzug muss der Kleinunternehmer tatsächlich nur die Nettokosten des Anschaffungsobjektes finanzieren. Für seine vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist der höhere Bruttopreis nicht erheblich, da diese wiederum selbst die Vorsteuer geltend machen können.