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Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel

Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel
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19.11.2024 — zuletzt aktualisiert: 04.12.2024 — Lesezeit: 6 Minuten

Die wichtigsten Informationen zum Jahreswechsel

Alle Jahre wieder kommt der Weihnachtsmann, aber auch die Änderungen in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Kurz vor dem Jahreswechsel werden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr 2024 nochmals angehoben, bevor es dann in 2025 eventuell mit nochmals geänderten Werten weitergeht. Denn nicht alle geplanten Änderungen sind schon von der aktuellen Regierung beschlossen. Und so bleibt es wie im letzten Jahr spannend, was denn ab 2025 nun wirklich gilt.

Achtung bei der Lohnabrechnung Dezember 2024

Der Bundestag hat das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 am 18. Oktober 2024 auf Empfehlung des Finanzausschusses in unveränderter Form angenommen. Der Bundesrat muss am 22. November noch zustimmen; hat aber bisher keine Einwände geäußert. Der Grundfreibetrag wird damit von 11.604 Euro um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben (Steuerersparnis von maximal 34 Euro). Der Kinderfreibetrag wird von 3.192 Euro um 114 Euro auf 3.306 Euro angehoben. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 Euro.

Im Vorgriff auf die zu erwartende rückwirkende Anhebung der Freibeträge hat das Bundesfinanzministerium bereits die geänderten Programmablaufpläne mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 veröffentlicht. Die geänderten Programmauflaufpläne sind in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 zu berücksichtigen. Nachberechnungen für die Vormonate sind insoweit nicht erforderlich. Korrekturen für Vormonate (Januar bis November 2024) erfolgen weiterhin zwingend nach den bisherigen Programmablaufplänen.

Inflationsausgleichsprämie letztmalig bis 31. Dezember 2024 möglich

Noch bis Ende 2024 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) zu zahlen. Begünstigt sind Bar- und Sachleistungen bis zu insgesamt 3.000 Euro im Förderzeitraum, die dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zufließen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Angestellten, unabhängig vom Beschäftigungsstatus erhalten, d.h. Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Arbeitnehmer in einem Nebenjob, aber auch Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte.

Nicht erlaubt ist jedoch, die Prämie anstelle von vertraglich vereinbarten Zahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zu leisten. Und auch für die Auszahlung von Überstunden darf die IAP nur im Ausnahmefall verwendet werden. Die Sonderzahlungen müssen zwingend zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Lohn gezahlt und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Jahreswechsel – Anpassung der Tarifwerte für 2025 und Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz 2024 sollen die Eckwerte der Einkommensteuer sowie der Kinderfreibetrag ab Januar 2025 weiter erhöht werden. Ob dieses Gesetz aber überhaupt kommt und wenn ja, in welcher finalen Ausgestaltung, ist ungewiss. Nach dem Entwurf sollte der Grundfreibetrag im Jahr 2025 auf 12.084 Euro steigen; für das Jahr 2026 war eine Anhebung auf 12.336 Euro geplant. Auch der Kinderfreibetrag sollte weiter steigen – von 3.306 Euro im Jahr 2024 auf 3.336 im Jahr 2025 und 3.414 im Jahr 2026.

Eine weitere – schon beschlossene – Änderung ergibt sich ab 2025 bei der Tarifermäßigung für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn (Fünftelregelung) werden ab 2025 ersatzlos aufgehoben, d. h. die Tarifermäßigung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden. Allerdings sind die für die Tarifermäßigung in Frage kommenden Arbeitslöhne in der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin gesondert auszuweisen, denn Arbeitnehmer können – wie bisher – die Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Es ändert sich also lediglich die Verfahrensweise, um die Lohnabrechnung zu vereinfachen. Für Arbeitnehmer bedeutet es aber andererseits, dass sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, um von der Tarifermäßigung profitieren zu können.

Werte für Sachbezüge an Arbeitnehmer in 2025

Die Werte für die Sachbezüge für die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnung an Arbeitnehmer sollen auch zum 1. Januar 2025 wieder erhöht werden. Der Entwurf der entsprechenden Verordnung befindet sich momentan zur Beratung im Bundesrat und am 22. November auf der Tagesordnung im Bundesrat.

Sachbezugswerte pro Tag pro Monat
Frühstück 2,30 Euro 69,00 Euro
Mittagessen 4,40 Euro 132,00 Euro
Abendessen 4,40 Euro 132,00 Euro
Freie Verpflegung 11,10 Euro 333,00 Euro
Freie Unterkunft (1 Beschäftigter) 9,40 Euro 282,00 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (je Quadratmeter)   4,95 Euro
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (je Quadratmeter)   4,05 Euro

Sozialversicherungsbeiträge 2025 steigen an

Bezüglich der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für 2025 ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Während die Künstlersozialabgabe mit 5,0 Prozent und die Beiträge zur Rentenversicherung mit 18,6 Prozent stabil bleiben, gibt es noch keine Aussagen zur Höhe der Arbeitslosenversicherung. Voraussichtlich wird diese mit 2,6 Prozent ebenfalls stabil bleiben.

Erhöhen werden sich aber die Beiträge zur Krankenversicherung, denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird von 1,7 Prozent im Jahr 2024 auf 2,5 Prozent im Jahr 2025 angehoben. Die Erhöhung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen. Teurer wird es auch bei der Pflegeversicherung. Gemäß dem Entwurf der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 soll der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent steigen. Für Kinderlose würde sich daher ein Beitrag von 4,2 Prozent ergeben. Die Abschläge für Eltern mit mehr als einem Kind bleiben gültig.

Zur Höhe der U1, U2 und der Insolvenzgeldumlage, die nur von den Arbeitgebern zu tragen ist, gibt es für 2025 noch keine Informationen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 steigen ebenfalls kräftig

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden ab 1. Januar 2025 in allen Zweigen angehoben. Erstmalig gibt es für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auch eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in Ost- und Westdeutschland.

Renten- und Arbeitslosenversicherung Höhe
Jahr 96.600 Euro
Monat 8.050 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung  
Jahr 118.800 Euro
Monat 9.900 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung  
Jahr 66.150 Euro
Monat 5.512,50 Euro

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2025 beträgt 73.800 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 beträgt 66.150 Euro. Die geplante Bezugsgröße für das Jahr 2025 beträgt bundeseinheitlich 44.940 Euro im Jahr (3.745 Euro im Monat). Die Bezugsgröße wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus. Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung beträgt 2025 damit voraussichtlich 535 Euro (1/7 der Bezugsgröße).

Mindestlohn, Mini-Jobs und Midi-Jobs

Mit der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung wurden die allgemeinen Mindestlöhne ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Daneben sind gegebenenfalls höhere Branchenmindestlöhne zu beachten.

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes führt automatisch zu einer Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für die sogenannten Mini-Jobs ab dem 1. Januar 2025. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt von momentan 538 Euro auf dann 556 Euro. Arbeitgeber sollten prüfen, ob Anpassungen der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern notwendig sind.

Durch die Erhöhung des Mindestlohnes und die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ebenfalls die sogenannte „Gleitzone“ für die Midi-Jobber später. Der Gleitzonenbereich befindet sich ab 1. Januar 2025 in einem Vergütungsbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro. In dieser Gleitzone werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Beiträge zur Sozialversicherung fällig.

Fristen für vorzunehmende Meldungen

Arbeitgeber sollten auch am Jahresanfang 2025 alle Fristen im Blick haben. Spätestens am 15. Februar 2025 muss die Jahresmeldung in der Sozialversicherung für alle am 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt sein. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2024 muss bis zum 28. Februar 2025 übermittelt werden. Und bis zum 31. März 2025 sind entsprechende Meldungen der Unternehmen an die Künstlersozialkasse vorzunehmen.

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