Bitcoin & Co.
An den einschlägigen Marktplätzen werden virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ether und Co. derzeit zu immer neuen Höchstständen gehandelt. Doch wer zum Schutz vor Inflation oder auch spekulativ mit Kryptowährungen, Non-fungible Token (NFT) und Ähnlichem handelt, der sollte sich auch mit den steuerlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Denn wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt, ist der Veräußerungsgewinn nur dann einkommensteuerfrei, sofern auch die Freigrenze von 1.000 Euro (bis Ende 2023: 600 Euro) je Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nicht erreicht wird.
Somit müssen auch entsprechende Daten gesammelt und aufbewahrt werden, damit das Finanzamt die jeweiligen Geschäftsvorfälle für die Besteuerung nachvollziehen kann. Leider kommt es gerade hier in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen und dann auch zu Ärger mit dem Finanzamt, wenn Steuerpflichtige die benötigten Informationen nicht mehr vorlegen können.
Bundesfinanzministerium versendet Entwurf für neues Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6. März 2024 einen Entwurf zur Änderung der bisherigen Verwaltungsanweisung für den Umgang mit entsprechenden Alternativwährungen zur Anhörung und Stellungnahme versendet. Durch das neu gefasste Schreiben sollen die Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2024 konkretisiert werden.
Der Entwurf sieht insbesondere zwei neue Definitionen für Transaktionsübersichten und Steuerreports vor, welche aufgrund eines neuen Abschnitts III. „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ von den Steuerpflichtigen bereitzustellen sind. Dabei handelt es sich im Grunde zwar um keine bahnbrechenden Neuerungen, da sich vieles davon aus den bereits vorhandenen Grundsätzen für die Besteuerung ergibt. Dennoch enthält der Entwurf einige Aussagen, die Steuerpflichtige aufhorchen lassen sollten.
Erweiterte Mitwirkungspflichten
Kommt das Schreiben wie geplant, könnte sich der Umgang der Finanzverwaltung mit fehlenden Unterlagen durchaus noch einmal verschärfen. Denn das BMF will bei Handelsplattformen oder Börsen von ausländischen Betreibern auch uneingeschränkt die erweiterten Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige anwenden. Bei ausländischen Sachverhalten müssen die Steuerpflichtigen dann alle erforderlichen Informationen beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Steuerpflichtiger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Unterlagen nicht beschaffen kann.
Da die entsprechenden Handelsplattformen in der Regel von ausländischen Unternehmen betrieben werden, dürften diese erweiterten Mitwirkungspflichten praktisch in jedem Einzelfall gelten. Daher ist den Steuerpflichtigen anzuraten, möglichst zeitnah alle verfügbaren Informationen, Transaktionsübersichten und Steuerreports zu organisieren und gesondert zu archivieren, damit die Daten später der Besteuerung zugrunde gelegt werden können.
Datenverluste gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen
Laut BMF sollen fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) im Übrigen zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Die Folgen wären dann Schätzungen seitens der Finanzbehörden. Das BMF bekräftigt im Entwurf zwar, dass Schätzungen nicht dazu dienen dürfen, Steuerpflichtige zu sanktionieren. Dennoch bergen fehlende Unterlagen auch heute schon erhebliche Risiken, die nicht selten zu steuerlichen Mehrbelastungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen führen können.
Bei Betriebsvermögen gelten zusätzlich die GoBD
Die allgemeinen Informationen zu den Mitwirkungspflichten werden vom BMF um Detailinformationen zum Betriebs-/Privatvermögen ergänzt. Im Betriebsvermögen sollen beispielsweise die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und zum Datenzugriff (GoBD) uneingeschränkt anwendbar sein. Dies bedeutet, dass an die genutzte Software sehr hohe Anforderungen zu stellen sind, was beispielsweise auch eine Absicherung gegen Datenmanipulationen sowie eine Verfahrensdokumentation erforderlich macht und dem Prüfer sogar den elektronischen Datenzugriff ermöglicht. Im Einzelfall kann hier also akuter Handlungsbedarf bestehen.
Ausblick und Vorbereitungen
Es bleibt zwar zunächst abzuwarten, ob die bis 3. April 2024 ausstehenden Stellungnahmen der Verbände und Krypto-Experten noch Einfluss auf die finale Fassung des neuen BMF-Schreibens haben werden. Der Entwurf sollte allerdings schon jetzt dazu genutzt werden, um sich vorab einen Überblick zu verschaffen, welche neuen Herausforderungen sich durch die geplanten Regelungen ergeben könnten. Bei dieser Gelegenheit sollte ebenfalls geprüft werden, ob die von der jeweiligen Handelsplattform bereitgestellten Reports und Berichte den steuerlichen Anforderungen genügen.
Sprechen Sie hierzu Ihren ETL-Steuerberater an. Er wird sie gern beraten.