Erbschaftsteuerliche Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft
Im Erbfall oder bei einer Schenkung stellt sich die Frage, was für Vermögen vererbt oder verschenkt wird und mit welchem Wert das vererbte oder geschenkte Vermögen anzusetzen ist. Das ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil das Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen Begünstigungen vorsieht, die es für Grundvermögen nicht gibt. Dabei ist der Wert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke gesondert festzustellen. Je nach Art des Grundstücks kommen unterschiedliche Bewertungsvorschriften und -methoden zur Anwendung.
Zur erbschaftsteuerlichen Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun gleichlautende Erlasse vorgelegt, die die Anwendung eines nachteiligen Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) einschränken.
Tätigkeitsbezogene Definition der Land- und Forstwirtschaft
Der Gesetzgeber versteht unter dem Begriff „Land- und Forstwirtschaft“ die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 16. November 2022 (II R 39/20) entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ streng tätigkeitsbezogen ist. Das zivilrechtliche Eigentum an Grund und Boden spielte für den BFH dagegen keine Rolle. Maßgebend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist für den BFH also die Nutzung des Bodens, nicht die Eigentumsverhältnisse. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hat danach nur derjenige inne, der Land- und Forstwirtschaft betreibt.
Nutzung von Wirtschaftsgütern umstritten
Neben der Nutzung des Bodes gehören laut Bewertungsgesetz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auch alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu diesem Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Nach Ansicht des BFH reicht die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten nicht aus, um land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer zu begründen. Dies widerspreche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff.
Die Finanzverwaltung dagegen versteht die momentane gesetzliche Regelung als zweistufige Prüfung, bei der neben der Nutzung des Grund- und Bodens auch die Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören. Dabei ist es laut Finanzverwaltung unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen oder Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann nach Ansicht der Finanzverwaltung auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein.
Nachteiliges BFH-Urteil nicht über Urteilsfall hinaus anzuwenden
Da die Finanzverwaltung die streng tätigkeitsbezogene Auslegung des BFH nicht teilt, hat sie in gleich lautenden Ländererlassen vom 19. Februar 2024 verfügt, dass das genannte – und für den Erben bzw. Beschenkten nachteilige – BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Um ihre Rechtsansicht zu sichern, ist vorgesehen, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 eine entsprechende Ergänzung des Bewertungsgesetzes vorzunehmen.
Jahressteuergesetz 2024 – Klarstellungen geplant
So will der Gesetzgeber präzisieren, dass die Überlassung eines (Teil)Betriebes der Land- und Forstwirtschaft als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden gelten soll. Es soll dann ebenfalls festgehalten werden, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen bestehen kann, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung können somit land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen auch dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden, wenn sie weniger als 15 Jahre lang einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.