Die Grundsteuerreform kommt!
Mit Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 1 BvL 11/14, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung der bisherigen Grundsteuer festgestellt und dem Gesetzgeber aufgetragen bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit einem umfangreichen Gesetzespaket in 2019 nachgekommen.
Auf der Grundlage dieses Gesetzespakets müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet werden. Infolgedessen ist in 2022 durch sämtliche Grundstückseigentümer und Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Feststellungserklärung zur Neubewertung der Wertverhältnisse zum Stichtag 1. Januar 2022 abzugeben. Die Neuwertung ist die Grundlage für die Erhebung der neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025. Bis dahin gelten noch die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer.
Wichtig:
Sie müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung der Finanzverwaltung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Um den Grundsteuerwert zu ermitteln, hat der Gesetzgeber ein sog. „Bundesmodell“ eingeführt, zugleich den Bundesländern aber auch eigene Regelungskompetenzen eingeräumt. Von dieser „Länderöffnungsklausel“ haben zwischenzeitlich zahlreiche Bundesländer Gebrauch gemacht, so dass ein Flickenteppich an unterschiedlichen Wertermittlungsmethoden entstanden ist.
Was wir für Sie tun können
Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen wir Sie gerne bei der Wertermittlung und Erstellung der Feststellungserklärung 2022. Ferner klären wir für Sie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform und führen den Schriftverkehr mit der Finanzverwaltung.
Welche Informationen sollten Sie vorliegen haben
Da die Neubewertung der Grundstücke in dieser hohen Anzahl ein sehr arbeitsaufwendiger Prozess ist, möchten wir Sie bitten, frühzeitig folgende Informationen zu den Grundstücken in Erfahrung zu bringen bzw. die folgenden Unterlagen bereit zu halten:
- Lage des Grundstücks
- Einheitswertbescheid
- aktueller vollständiger Grundbuchauszug
Sollten Ihnen diese Informationen nicht vorliegen, so können Sie diese ggf. auch (kostenpflichtig) beim zuständigen Vermessungsamt oder Grundbuchamt bzw. Finanzamt anfordern.
Die Erklärungen sind voraussichtlich vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einzureichen.
Falls wir für Sie tätig werden sollen, kommen Sie bitte frühzeitig auf uns zu. Wir werden Ihnen dann eine individuelle Rückmeldung geben, welche genauen Informationen und Daten wir für die Bewertung Ihres Grundstücks benötigen.