Ausschlussfrist für Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten beachten
Beim Thema Umsatzsteuer ist mit dem 30. Juni 2022 ein wichtiger Fristablauf zu beachten: der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung für 2021. Was verbirgt sich dahinter und welche Unternehmer müssen diesen Termin beachten?
Viele Unternehmer erwerben im Ausland Waren oder beziehen Leistungen im Ausland, ohne dass sie selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. In dem jeweiligen Land ist dann keine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich. Doch fast überall gibt es eine Umsatzsteuer, die auf die Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Damit die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer das Unternehmen wirtschaftlich nicht belastet, kann die Vorsteuer regelmäßig im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet werden.
Vergütungsantrag für jedes Land einzeln zu stellen
Für jedes Land ist ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Wie das eigentliche Vorsteuer-Vergütungsverfahren abläuft, hängt davon ab, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht. Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2021 noch bis zum 30. September 2022 Zeit.
Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind in der Regel dagegen schriftlich einzureichen und für Erstattungsanträge für 2021 verbleibt auch hier nur noch wenig Zeit: Am 30. Juni 2022 ist Fristablauf. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, gibt es keine Verlängerungsmöglichkeit.
Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das Bundesfinanzministerium hat dafür ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuer-Vergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart.
Hinweis: Aufgrund des Brexits ist auch Großbritannien ein Drittland. Vorsteuerbeträge, die ab Januar 2021 angefallen sind, können daher auch nur noch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zurückgefordert werden. Nordirland zählt hingegen bezüglich der Warenlieferungen weiterhin zum Gebiet der Europäischen Union, für sonstige Leistungen wird Nordirland aber auch als Drittland behandelt.
Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist in diesem Erstattungsverfahren nur für die ausländischen Unternehmen, die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, zuständig. Die ausländischen Finanzbehörden stellen meist eigene Antragsvordrucke in ihrer Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf deren Verwendung.