Auf den richtigen Investitionszeitpunkt kommt es an
Für Unternehmer ist die Frage, ob und wann sie investieren sollten, eine der grundlegenden strategischen Entscheidungen. Investitionen bringen Chancen, bergen aber auch Risiken und erfordern eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Faktoren. Investitionen erfordern eine Kapitalbindung und können zu finanziellen Belastungen führen. Daher ist stets zu klären, wie Investitionen finanziert werden sollen und wie sie sich steuerlich auswirken.
So können über den Investitionsabzugsbetrag (IAB) Abschreibungen vorweggenommen oder durch degressive Abschreibung ein höheres Abschreibungsvolumen zu Beginn der Nutzungszeit generiert werden. Damit wird der steuerliche Gewinn gemindert und die Ertragsteuern in die Zukunft verlagert. Die freiwerdende Liquidität kann zur Finanzierung der Investitionen eingesetzt werden.
Degressive Abschreibung befristet möglich
Das Wachstumschancengesetz sollte explizit Investitionen fördern. Auch wenn die Anhebung der Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro, die Bewertungsgrenzen für Sammelposten auf 5.000 Euro und die Verkürzung der Sammelpostenabschreibung auf 3 Jahre nicht umgesetzt wurden, blieben zumindest einige Regelungen erhalten.
So kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, statt der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) die degressive AfA in fallenden Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden.
Mit degressiver Abschreibung Gewinn optimieren
Die degressive Abschreibung wird nach einem gleichbleibenden Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache der linearen AfA betragen und 20 % nicht übersteigen (geplant war das Zweieinhalbfache der linearen AfA und maximal 25 %). Bei der degressiven AfA verringern sich die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr. Das beste steuerliche Ergebnis wird deshalb bei der degressiven Abschreibung erzielt, wenn zum richtigen Zeitpunkt zur linearen AfA übergegangen wird. Das ist der Moment, in dem die degressive AfA erstmals die lineare AfA nicht mehr über-schreitet.
Hinweis: Zur linearen AfA kann jederzeit gewechselt werden, umgekehrt ist es aber nicht zulässig.
Sonderabschreibungen wurden erhöht
Auch die Sonderabschreibungen für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurden erhöht. Seit dem 1. Januar 2024 können im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren statt 20 % nun insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Und das zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven AfA. Die Sonderabschreibungen sind im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren frei verteilbar, sodass sich für den Unternehmer steuerliches Gestaltungspotenzial bietet.
Voraussetzung für die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen ist, dass der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung 200.000 Euro nicht überschritten hat und das angeschaffte Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet wird.
Degressive Abschreibung und Sonderabschreibung richtig kombinieren
Durch die neuen Regelungen kann das Abschreibungspotenzial bei Neuinvestitionen im Jahr 2024 etwas schneller genutzt werden. Dabei kommt es allerdings auf die richtige Kombination an, denn Sonderabschreibung und degressive AfA wirken zusammen. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, die Sonderabschreibung nicht bereits im Investitionsjahr geltend zu machen, sondern erst in einem der Folgejahre, um das Optimum herauszuholen.
Abschreibungen mit Investitionsabzugsbetrag vorziehen
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Abschreibungen vorweggenommen werden. Ein IAB kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Begünstigt ist die Anschaffung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Investitionen in nicht abnutzbare oder unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie Grund und Boden, Gebäude oder Software sind hingegen nicht begünstigt. Der IAB mindert dann in dieser Höhe den steuerlichen Gewinn im Jahr der Bildung.
Für den IAB müssen ähnliche Voraussetzungen erfüllt werden, wie für die Sonderabschreibung. Zudem ist die Summe aller gebildeten IAB auf 200.000 Euro je Betrieb gedeckelt. Innerhalb der Investitionsfrist von drei Jahren kann flexibel entschieden werden, für bzw. auf welche Anschaffungen der ursprünglich gebildete IAB genutzt bzw. übertragen werden soll. Unternehmer müssen sich also im Vorfeld nicht ganz konkret festlegen.
Im Jahr der tatsächlichen Investition muss der IAB dann wieder aufgelöst werden. Grundsätzlich erfolgt dies gewinnerhöhend, jedoch darf der aufgelöste IAB mit den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes verrechnet werden. Die um den IAB verminderten An-schaffungskosten bilden dann die Bemessungsgrund lage für die weitere Abschreibung.
Beispiel: Eine Maschine (Anschaffungskosten 100.000 € netto) mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren soll im August 2024 angeschafft werden. Hierfür kann bereits im Vorjahr 2023 ein IAB in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten (50.000 €) steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem unterstellten Einkommensteuersteuersatz von 40 % entspricht dies einer Steuerminderung von 20.000 €. Die so freiwerdenden Geldmittel können für die Finanzierung der Investition genutzt werden. Der IAB kann steuerneutral mit den Anschaffungskosten der Maschine verrechnet werden, sodass der Buchwert bei Inbetriebnahme noch lediglich 50.000 € beträgt.
Die Maschine kann ab August 2024 degressiv mit 20 % p. a. (10.000 €) abgeschrieben werden. Bei der linearen AfA wäre dies nur die Hälfte (10 % p. a. bzw. 5.000 € p. a.). Die AfA wird aber jeweils nur zeitanteilig für 5 Monate gewährt, sodass sich in 2024 eine degressive AfA von 4.166,67 € und ein neuer Restbuchwert von 45.833,33 € ergibt.
Im Begünstigungszeitraum (Jahr der Anschaffung und vier Folgejahre) kann zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % frei verteilt werden. Wird die Sonderabschreibung bspw. im Anschaffungsjahr in voller Höhe von 20.000 € geltend gemacht, beträgt der neue Restbuchwert Ende des Jahres 2024 nur noch 25.833,33 €. Zum Ende des Begünstigungszeitraums ergäbe sich dann ein Restbuchwert von nur noch 10.581,33 €. Die Maschine wäre also innerhalb von 5 Jahren zu fast 90 Prozent abgeschrieben.
Dieses Ergebnis ist noch nicht einmal optimiert. Denn die degressive AfA verpufft durch die Sonderabschreibung zum Großteil. Wird die Sonderabschreibung beispielsweise erst im letzten Jahr des Begünstigungszeitraums genutzt, ergibt sich nach 5 Jahren sogar ein Restbuchwert von 0 bzw. 1 Euro. Das bedeutet, dass eine Maschine mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren bereits innerhalb von 5 Jahren vollständig abgeschrieben werden könnte.
Sprechen Sie uns an. Wir finden mit Ihnen eine gute Strategie für die optimale Abschreibung.