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Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen

Umlagen zur Sozialversicherung sind gestiegen
Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen
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25.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Arbeitgeber müssen Lohnabrechnung anpassen

Umlagen zur Sozialversicherung sind gestiegen

In vielen Unternehmen sind die Personalkosten eine der größten Aufwandspositionen. Dabei geht es nicht nur um die Bruttolöhne, sondern vor allem auch um die Lohnnebenkosten. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) werden dabei in der Regel jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen: Beim Arbeitnehmer als Abzug vom Brutto, beim Arbeitgeber on top auf den Bruttolohn. Hinzu kommen jedoch noch die Umlagen zur Sozialversicherung (Umlage U1 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Umlage U2 für die Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft), die Insolvenzgeldumlage sowie die Beiträge zur Unfallversicherung. Diese Sozialbeiträge muss der Arbeitgeber alleine tragen. Während die Umlage U2 grundsätzlich für alle Unternehmen verpflichtend ist (also auch, wenn nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt werden), sind in der Umlagekasse U1 nur Klein- und Mittelbetriebe mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern pflichtversichert. Mit den Umlagen werden die Kosten der Lohnfortzahlung erstattet, die bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers (Umlage U1) oder bei Mutterschaft einer Beschäftigten (Umlage U2) entstehen. Ohne diese Erstattung könnte es für den Arbeitgeber teuer werden, denn Arbeitnehmer haben bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft einen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber.

Die Beitragssätze zu den Umlagen werden von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Zur U2 sind in der Regel weniger als 1 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts zu entrichten Bei der U1 variieren die Beitragssätze meist und der Arbeitgeber kann zwischen verschiedenen Beitragssätzen wählen. Hier gilt der Grundsatz: Je höher der Prozentsatz der Erstattung, desto höher der Beitragssatz zur Umlagekasse.

Krankenkassen haben Umlagesätze erhöht
In den vergangenen Wochen haben insbesondere viele Betriebskrankenkassen ihre Umlagesätze erhöht. So wurde bei der BKK Salzgitter die U2 ab dem 1. September 2020 von 0,35 % auf 0,42 % erhöht. Zum 1. August 2019 waren es noch 0,27 %. Die U1 wurde nicht erhöht. Die Audi BKK hat bereits zum 1. August 2020 die Beiträge erhöht: die U2 von 0,4 % auf 0,5 % und die U1 bei 80 % Erstattung von 2,7 % auf 3,2 % und bei 60 % Erstattung von 1,9 % auf 2,1 %.

Bei der Barmer-Ersatzkasse bleiben die Umlagen dagegen stabil. Zur U2 sind wie bisher 0,43 % zu entrichten und 1,5 % (bei 50 % Erstattung), 2,2 % (bei 65 % Erstattung) und 3,6 % (bei 80 % Erstattung) zur U1. Die DAK liegt mit der U2 bereits seit drei Jahren bei 0,47 % und auch bei der Techniker Krankenkasse sind 0,47 % zur U2 zu zahlen. Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) ist es regional unterschiedlich. Die Beitragssätze zur U2 variieren – je nach AOK – zwischen 0,44 % (z. B. AOK Rheinland/Hamburg) und 0,69 % (z. B. AOK PLUS). Die AOK Baden-Württemberg hat den Umlagesatz zur U2 zum 1. September 2020 von 0,46 % auf 0,54 % erhöht und auch die Umlagesätze zur U1 geringfügig angepasst. Die AOK Bayern dagegen lässt die U2 stabil bei 0,53 %, erhöht aber die Umlagesätze zur U1 deutlich: bei 80 % Erstattung von 3,4 % auf 4,0 %, bei 70 % Erstattung von 2,3 % auf 2,7 %, bei 60 % Erstattung von 1,9 % auf 2,5 % und bei 50 % Erstattung von 1,4 % auf 2,0 %.

Hinweis: Bei den zum Teil erheblichen Steigerungen der Beitragssätze in der U1 kann ein Wechsel in einen niedrigeren Kostenerstattungstarif sinnvoll sein. Jedoch ist dies immer nur zu Beginn eines Jahres bis zur Lohnabrechnung für den Monat Januar möglich. Somit besteht die nächste Wechselmöglichkeit im Januar 2021. Dabei ist selbstverständlich der Krankenstand in der Vergangenheit und die daraus resultierenden Lohnkostenerstattungen das wichtigste Entscheidungskriterium für oder gegen einen Tarifwechsel.

Mini-Job-Arbeitgeber müssen ab 1. Oktober 2020 höhere Umlagen 1 und 2 zahlen
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis 450 Euro monatlich, die sogenannten Mini-Jobs, sind für den Arbeitnehmer in der überwiegenden Anzahl lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Nur ein Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 % des Bruttolohnes (16,20 Euro bei 450 Euro Entgelt) wird für den Arbeitnehmer vom Lohn einbehalten, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Der Arbeitgeber hingegen muss in der Regel pauschal 30 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer) sowie Beiträge zu den Umlagen U1 und U2 und zur Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zahlen. Hinzu kommen Beiträge zur Unfallversicherung, die an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen sind.

Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich die Umlagesätze zur Sozialversicherung: Die Umlage U1 steigt von 0,9 auf 1,0 Prozent und die Umlage U2 von 0,19 Prozent auf 0,39 Prozent. Arbeitgeber müssen also ab Oktober 2020 für jeden Mini-Jobber, der 450 Euro im Monat verdient, 1,35 Euro mehr zahlen.

Hinweis: Die höheren Umlagesätze gelten nicht nur für gewerbliche Arbeitgeber, sondern auch für diejenigen, die eine Haushaltshilfe auf Mini-Job-Basis in ihrem privaten Haushalt beschäftigen.

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