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Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie 01.07.2020 - 30.06.2021

Das ist zu beachten!
Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie 01.07.2020 - 30.06.2021
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09.06.2020

Absenkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie 01.07.2020 - 30.06.2021

Das ist zu beachten!

Die Bundesregierung hat für Restaurations- und Verpflegungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nun umgesetzt (das Corona-Soforthilfe-Gesetz wurde am 05.06.2020 vom Bundesrat verabschiedet). Die Ermäßigung gilt dabei nicht für die Abgabe von Getränken. Zudem ist die Ermäßigung vorerst auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 beschränkt.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt derzeit 7%. Nach dem Gesetzesentwurf zum Corona-Konjukturpaket (noch nicht verabschiedet) soll dieser übergangsweise für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf 5% gesenkt werden. Dies gilt auch für die Gastronomie. Mit der Folge, dass die Reduktion des Umsatzsteuersatzes im ersten Halbjahr (01.07.-31.12.2020) auf 5 % und im zweiten Halbjahr (01.01.-30.06.2021) auf 7% erfolgt. Ab 01.07.2021 gilt dann wieder der allgemeine Steuersatz von 19%.

Bei der Umsetzung dieser Rechtsänderung ist folgendes zu beachten:

1. Restaurantdienstleistungen

Der ermäßigte Steuersatz gilt für Restaurantdienstleistungen. Damit sind alle Speisen betroffen, auch wenn sie beim Einkauf mit 19 % bzw. 16% USt belastet werden (Hummer, Kaviar usw.).

Dies führt zu dem (zugegebenermaßen merkwürdigen) Ergebnis, dass das zubereitete Hummergericht im Restaurant als Dienstleistung mit 7 % bzw. 5 % zu versteuern ist, während dasselbe Gericht außer Haus als Lieferung dem vollen Steuersatz unterliegt.

Für die Verbuchung in der Fibu gilt: Für diese Sonderfälle werden neue Konten im SKR 65 eingerichtet. Bitte beachten Sie dies in Ihrer Buchhaltung.

2. Getränke

Für Getränke gilt weiterhin der allgemeine Steuersatz. Auch dieser soll im Zuge des Corona Konjunkturprogramms für die Zeit vom 01.07.-31.12.2020 von derzeit 19% auf 16% gesenkt werden.

Getränke mit (Kuh-)Milchanteil über 75 % unterliegen im Haus dem vollen Steuersatz, bei Außer-Haus-Geschäften gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Für alle anderen Getränke bleibt es in jedem Fall (Restaurant, Bar, Minibar, Picknickkorb usw.) beim vollen Steuersatz.

3. Kostenlose Zugaben

Problematisch könnte die Aufteilung in Gaststätten werden, wenn diese kostenlose Zugaben (Schnäpschen auf Haus) gewähren. Diese werden häufig in den Kassen nicht erfasst. Jedoch müssten diese bei Anwendung der Rechtsprechung zur Aufteilung des Gesamtentgeltes bei gemischten Menüs (BFH-Beschluss vom 03.04.2013, Az.: V B 125/12) mit einbezogen werden. Damit dürfte sich in zukünftigen Betriebsprüfungen ein neues Feld für Streit öffnen.

4. Hygieneaufschlag

Sofern wegen der gestiegenen Hygieneaufwendungen beispielsweise ein Tischgeld, Entgelt für Gedeck, Hygieneaufschlag oder auch Corona-Geld gezahlt wird, ist dieses zusätzliche Entgelt im Verhältnis der Speisen und Getränke zueinander aufzuteilen. Es handelt sich um ein Aufgeld zu den jeweiligen Speisen und Getränken.

Empfehlung: Wir empfehlen, anstelle des Tischgeldes die Einzelpreise aller Artikel zu prüfen und ggf. zu erhöhen, da auch der Hygieneaufwand je nach Artikel unterschiedlich ist. Alternativ könnte jeweils ein gesonderter Artikel für Aufschläge auf Speisen und Getränke eingerichtet werden.

5. Frühstück

Bei einem Frühstück im Hotel ist die Aufteilung zwischen Speisen und Getränken ebenfalls zu beachten. Sofern hier bislang keine Kalkulation vorliegt, nach der die Aufteilung erfolgen kann, muss dies im Schätzungswege erfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung wie bei dem Business-Package (20/80) auch hierfür eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht.

Hinweis zur Verbuchung: Auch für den Speisenanteil im Frühstück und auch für den Getränkeanteil zum Frühstück wird jeweils ein neues Konto eingerichtet (SKR 65).

6. All Inclusive, Tagungspauschalen, Minibar

  • Bei All Inclusive Angeboten ist die kalkulatorische Aufteilung des Gesamtpreises anzupassen.
  • Bei Tagungspauschalen ist erstmals für den Speisenanteil eine kalkulatorische Aufteilung vorzunehmen.
  • Snacks aus der Minibar werden an den Gast geliefert, weil keine Dienstleistungselemente hinzukommen. Für diese gilt damit weiterhin der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
  • Hinweis für die Verbuchung: Für Snacks aus der Minibar wird ebenfalls ein neues Konto eingerichtet (SKR 65).

7. Caterer

Caterer müssen zukünftig auch nur zwischen Speisen und Getränken unterscheiden. Die bisherige Frage nach den zusätzlichen Dienstleistungselementen und damit nach der Abgrenzung Lieferung oder sonstige Leistung entfällt, soweit es sich bei diesen Dienstleistungselementen um nichtselbständige Nebenleistungen zur Speisenlieferung handelt. Dienstleistungen als selbständige Hauptleistungen sind separat zu beurteilen.

8. Gutscheine

Wegen der Restaurationsleistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen werden zukünftig in Hotels und Restaurants ausschließlich Mehrzweckgutscheine ohne USt ausgegeben, und zwar ab sofort, wenn das Einlösedatum im Geltungszeitraum unbestimmt ist!
Steht die Einlösung vor dem 01.07.2020 auf Grund eines bestimmten Arrangements fest, muss geprüft werden, ob es sich ggf. um einen Einzweckgutschein handelt.

Hinweis: Bei spezifischen (In-Haus-Restaurant-)Gutscheinen, die damit in der Vergangenheit Einzweckgutscheine und sofort mit 19 % zu versteuern waren, muss bei der Einlösung auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung geachtet werden. Die Finanzverwaltung hat sich diesbezüglich zur Frage Einzweckgutscheine, die durch die veränderte Besteuerung der Leistung eigentlich zu Mehrzweckgutscheinen werden, bislang nicht geäußert. Es dürfte jedoch für diese Altfälle vorläufig bei der vollen Besteuerung mit 19 % bleiben. Erst mit Einlösung des Gutscheins im Zeitraum 01.07.2020 – 30.06.2021 kann dann durch Ermittlung der tatsächlich anfallenden Umsatzsteuer die anteilig zuviel bezahlte USt zurück gefordert werden (keine USt-Korrektur aller ausgegebenen und noch nicht eingelösten Einzweckgutscheine zum 01.07.2020). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bei Ausgabe des Gutscheins auf diesem der Umsatzsteuersatz von 19% nicht ausgewiesen wurde.         

Hieraus ergeben sich folgende kurzfristige Umstellungsaufgaben

  • Die Umstellung muss pünktlich zum 01.07.2020 erfolgen. Bitte sprechen Sie hierfür mit Ihrem Kassenhersteller, ob dieser ein Update zur Verfügung stellen kann. Dies erspart die aufwendige und möglicherweise fehleranfällige manuelle Umstellung.
  • Die oben beschriebene Aufteilung zwischen Speisen und Getränken macht gegebenenfalls eine Überprüfung der Zuordnung der Artikel zu den Hauptwarengruppen in dem Kassensystem erforderlich. Eine stimmige Zuordnung erleichtert die Umstellung.
  • In PMS-Systemen (Betriebssysteme für Hotels und Gastro) ist bei Artikeln wie der Tagungspauschale möglicherweise erstmals eine Aufteilung auf die Steuersätze zu hinterlegen.
  • Gegebenenfalls ist die Zusammenstellung im Tagesendsummenbon anzupassen.

Sofern die Kassendaten per Datenexport in die Finanzbuchhaltung übernommen werden, sind die neuen Buchungskonten bei den Artikeln bzw. Hauptgruppen zu hinterlegen.

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