Absenkung der Mehrwertsteuer 01.07.2020 - 30.06.2021
Die Bundesregierung hat sich für eine Übergangszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 auf eine übergangsweise Senkung der Umsatzsteuersätze verständigt. Diese soll branchenübergreifend für alle Leistungen gelten!
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz bislang noch nicht endgültig verabschiedet ist und es sich somit um voraussichtliche Rechtsänderungen handelt:
1. Was ändert sich?
Der reguläre Umsatzsteuersatz wird von 19% auf 16% und der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von 7% auf 5% gesenkt.
Sämtliche Leistungen, die laut § 12 Abs. 2 UStG also momentan dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen, werden auch weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und dann nur noch mit 5% Umsatzsteuer belastet.
Für alle anderen Leistungen gilt der reguläre Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, welcher dann auf 16% gesenkt wird.
2. Ab wann gilt die Änderung?
Die Änderung gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020.
Somit unterliegen sämtliche Leistungen, die innerhalb dieses Zeitraums erbracht werden, dem neuen Umsatzsteuersatz.
Maßgebend für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist demnach weder die Rechnungstellung noch der Zahlungseingang des Kunden, sondern wann die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen wurde.
Wenn beispielsweise ein Handwerker am 30.06.2020 eine Leitung repariert, dafür am 03.07.2020 eine Rechnung stellt und diese dann am 10.07.2020 vom Kunden bezahlt wird, unterliegt diese Leistung 19% Umsatzsteuer (Leistungsdatum = 30.06.2020).
Umgekehrt unterliegt dieselbe Leistung, wenn sie im Dezember 2020 erbracht wird, noch 16% Umsatzsteuer, auch wenn der Kunde die Rechnung erst im Jahr 2021 bezahlt.
Bitte beachten Sie dies in Ihrer Rechnungstellung und Buchhaltung und passen Sie rechtzeitig Ihre Kassensysteme an bzw. sprechen Ihren Kassenhersteller auf die erforderliche Umstellung an!
Auch in den Fällen der Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) ist der Zeitpunkt der Ausführung der bezogenen Leistung für den anzuwendenden Steuersatz maßgeblich. Das gilt z. B. beim Empfang von Bauleistungen durch Bauunternehmer oder beim Empfang von grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU.
3. Teilentgelte, Anzahlungen und Vorauszahlungen
Im Umsatzsteuerecht werden die Begriffe Teilentgelt
, Anzahlung
und Vorauszahlung
häufig synonym verwendet. Ob Sie in Ihren Rechnungen 16% oder 19% Umsatzsteuer ausweisen müssen bzw. dürfen, richtet sich danach, wann Sie Teilentgelte, Anzahlungen und Vorauszahlungen vereinnahmen und die jeweilige Leistung ausführen. Die als Anlage beigefügte Tabelle bietet Ihnen einen Überblick darüber, wann welcher Regelsteuersatz gilt. Vereinfachend verwenden wir hier für die Lieferung von Gegenständen und die Ausführung von (Dienst-)Leistungen nur den Begriff Leistung
.
4. Achtung (Dauer-)Verträge
Bei Verträgen (z. B. Mietverträgen über gewerbliche Immobilien und Verzicht auf die Steuerbefreiung) ist der Steuerausweis von 19 % auf 16 % (schriftlich) anzupassen.
Da aus heutiger Sicht geplant ist ab dem 01.01.2021 wieder zu den bislang geltenden Umsatzsteuersätzen zurück zu kehren, empfehlen wir eine Ergänzung im Vertrag aufzunehmen, sodass dieser nicht wieder zum Jahreswechsel geändert werden muss.
Formulierungsvorschlag:
Übergangsweise für die Zeit vom 01.07. bis. 31.12.2020 beträgt die Miete:
Netto | Nettobetrag |
Umsatzsteuer 16% | Betrag USt |
Brutto | Bruttobetrag |
Dauerleistungen sind vor allem sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung und Überwachung). Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Dauerleistungen werden grundsätzlich im Fall einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 und nach dem 31.12.2020 erbracht werden ist der höhere Steuersatz von 19% (bzw. 7%) anzuwenden. Dazwischen ausgeführte Dauerleistungen sind nach dem übergangsweise niederen Steuersatz von 16% (bzw. 5%) zu besteuern. Wenn eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet wird, liegen insoweit Teilleistungen vor. Das gilt auch für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden (wie im Beispiel des oben genannten Mietvertrags).
Wird bei einer Dauerleistung wie beispielsweise einem Wartungsvertrag, z. B. für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 abgerechnet, unterliegt diese Leistung insgesamt dem niederen Steuersatz von 16%, da der Wartungsvertrag am 31.12.2020 endet und damit in den Zeitraum der Begünstigung fällt.
Durch Vereinbarung kürzerer Abrechnungszeiträume, kann hier die Steuerlast optimiert werden.
Beispielsweise kann ein Wartungsvertrag, der normalerweise am 01.07.2020 für ein Jahr abgeschlossen würde (01.07.2020 – 30.06.2021) und der damit dann dem höheren USt-Satz von 19% unterliegen würde, dann nur für ein halbes Jahr vereinbart werden (01.07.-31.12.2020). Dann gilt für diesen verkürzten Zeitraum der verminderte Steuersatz von 16%.
Vergessen Sie bitte außerdem nicht gegebenenfalls die Höhe der erteilten Daueraufträge für diesen Zeitraum anzupassen.
Übersicht Abrechnung bei Teilleistungen
Zeitpunkte | Umsatzsteuersatz | Vorsteuerabzug |
---|---|---|
Teilentgelt vor 01.07.2020 Abschluss Leistung vor 01.07.2020 |
USt-Satz beträgt 19% | VoSt-Abzug i.H.v. 19% bei ordnungsgemäß gestellter Rechnung |
Teilentgelt vor 01.07.2020 Abschluss Leistung nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021 |
USt-Satz beträgt für die gesamte Leistung 16%.
Sofern in den Rechnungen über die Teilleistungen 19% USt ausgewiesen wurden, sind diese in der Endabrechnung zu korrigieren. |
VoSt-Abzug i.H.v. 16% bei ordnungsgemäß gestellter Rechnung
(bei Abrechnung der Teilleistung vor dem 01.07.2020 mit 19%, ist diese vorläufig als Vorsteuerabzug zulässig, muss jedoch mit Endabrechnung wieder korrigiert werden) |
Teilentgelt nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021 Abschluss Leistung nach 31.12.2020 |
USt-Satz beträgt für die gesamte Leistung 19%.
Sofern in den Rechnungen über die Teilleistungen 16% USt ausgewiesen wurden, sind diese in der Endabrechnung zu korrigieren. |
VoSt-Abzug i.H.v. 19% bei ordnungsgemäß gestellter Rechnung
(bei Abrechnung der Teilleistung vor dem 31.12.2020 mit 16%, ist diese auch nur vorläufig mit 16% als Vorsteuerabzug zulässig, kann jedoch mit Endabrechnung wieder korrigiert werden) |
Teilentgelt nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021 Abschluss Leistung nach 30.06.2020 und vor 01.01.2021 |
USt-Satz beträgt 16% | VoSt-Abzug i.H.v. 16% bei ordnungsgemäß gestellter Rechnung |
Teilentgelt nach 31.12.2020 Abschluss Leistung nach 31.12.2020 |
USt-Satz beträgt 19% | VoSt-Abzug i.H.v. 19% bei ordnungsgemäß gestellter Rechnung |